Die nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat insgesamt Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren als Vorschuss in der beantragten Höhe gem. §§ 47, 48, 55 RVG.

Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss der Kammer, der noch zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens VG 6 K 881/10.A ergangen ist. Die Bewilligung und Beiordnung des Antragstellers umfasste den von der dortigen Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dieser prozessuale Anspruch war dann Gegenstand des im späteren Verlauf abgetrennten Verfahrens VG 6 K 935/12.A, für welches die Vergütung geltend gemacht wird. Insofern kann der Antragsteller die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) auf der Basis des im abgetrennten Verfahren (noch) maßgeblichen Gegenstandswertes von 1.500,00 EUR in voller Höhe geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Begründung im Beschluss der Kammer auf eine Kostenquote von 1/6 der Verfahrenskosten bezog. Denn diese Bemerkung ist insoweit durch den Trennungsbeschluss überholt. Durch die Trennung wird das bisher einheitliche Gerichtsverfahren in mehrere selbstständige Prozesse aufgespalten mit der Folge, dass es sich gebührenrechtlich bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., RVG § 15 Rn 68; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 15 Rn 64; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 93 Rn 26 m.w.N.). Daher sind die entstandenen Gebühren nach der Trennung grundsätzlich nach dem jeweils neuen Streit- bzw. Gegenstandswert zu berechnen bzw. hat der Rechtsanwalt zumindest ein entsprechendes Wahlrecht (vgl. Winkler, a.a.O.). Bereits entstandene Gebühren werden zwar nicht beeinträchtigt, sind jedoch auf die neu berechneten gleichartigen Gebühren – verteilt nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Verfahren – gegebenenfalls anzurechnen (vgl. Rudisile, a.a.O.). Dem entsprechend waren im Übrigen auch die abgerechneten Auslagen nach Nrn. 7002, 7004 und 7005 VV jeweils ungekürzt wie beantragt anzusetzen.

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