Die Berufung des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.12.2014, verkündet am 1.7.2015, (Az.: 2 O 5350/14) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.

Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer restlichen Anwaltshonorarforderung von 1.908,20 EUR an den Kläger (und die Anwälte J … als Gesamtgläubiger) sowie die Abweisung seiner Widerklage wegen behaupteter Zinsschäden von 1.915,51 EUR und 2.439,56 EUR entsprechen der Rechtslage.

Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die ausführliche und weiterhin zutreffende Begründung des Landgerichts Nürnberg-Fürth im angefochtenen Urteil zu Eigen.

Das Berufungsvorbringen vermag hieran nichts zu ändern.

1. Zur Klageforderung (Resthonorar 1.908,20 EUR):

Soweit der Berufungskläger vorträgt, die (der Höhe nach nicht bestrittene) Resthonorarforderung von 1.908,20 EUR sei vor der (am 11.7.2013 erfolgten) Mandatsniederlegung des Klägers mit Kostenrechnung vom 9.4.2013, "obwohl noch nicht fällig und damit nicht geschuldet", geltend gemacht worden, setzt er sich mit dem eigenen zutreffenden Vortrag in Widerspruch, wonach "wegen bereits stattgefundener Termine sowohl die Verfahrensgebühr, wie auch die Terminsgebühr bereits entstanden war". Die Fälligkeit der Honorarforderung trat jedenfalls mit der Mandatsniederlegung am 11.7.2013 ein (vgl. Mathias, in: Bischof, RVG, 5. Aufl., § 9 Rn 41).

Die Honorarforderung des Klägers ist weder wegen behaupteter Schlechtleistung des Anwalts gemindert noch durch hilfsweise Aufrechnung erloschen, weil auch nach Überzeugung des Senats eine Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten nicht vorliegt. Ausweislich der beigezogenen Scheidungsakten wurde der Scheidungsantrag vom 7.5.2012 nicht unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Nach den Umständen und den wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags hat sich eine anwaltliche Beratung über die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht aufgedrängt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Berufungskläger (Antragsteller im Scheidungsverfahren) im Scheidungsantrag angegeben, er verfüge bei zwei minderjährigen Kindern über ein monatliches Einkommen von 1.600 EUR und über einen ½ Anteil an der gemeinsamen Immobilie im Wert von ca. 350.000 EUR abzüglich ca. 100.000 EUR Belastungen, also etwa 250.000 EUR Reinvermögen, somit über einen Vermögensanteil von 125.000 EUR. Auch der Umstand – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – dass frühere fällige Honorare von insgesamt 11.853,17 EUR bezahlt worden sind, konnte als Indiz dafür gewertet werden, der Berufungskläger werde zur Zahlung der Anwaltsgebühren in der Lage sein.

Soweit der Berufungskläger vorträgt, ihm sei nach dem Anwaltswechsel Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B … bewilligt worden, "eben weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen", verschweigt er allerdings, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 mit der Bewilligung eine Einmalzahlung aus seinem Vermögen i.H.v. 25.000 EUR angeordnet und der Betrag bis zum wenigstens teilweise erfolgreichen Abschluss des Verfahrens Güterrecht (Vergleich oder rechtskräftiges Urteil), spätestens bis zum Verkauf des Hauses … gestundet wurde.

Zwischenzeitlich ist die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Endbeschluss des AG – Familiengerichts – Nürnberg vom 23.10.2015, rechtskräftig seit 1.12.2015, geschieden, der Antrag des (dortigen) Antragstellers auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt abgewiesen und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, an den Antragsteller – den hiesigen Berufungskläger – einen Zugewinnausgleich von 61.204,10 EUR – bei Abweisung des Antrags im Übrigen – zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Ein Rechtsmittel (Sachstand 8.12.2015) befindet sich nicht bei den Scheidungsakten. Im Ergebnis hat der Berufungskläger die eigenen Rechtsanwaltskosten, somit auch die des Klägers, und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen, ohne dass dafür eine mangelnde Beratung des Klägers ursächlich gewesen sein könnte.

Schließlich ist noch anzumerken, dass der unstreitig am 8.7.2013 in der Kanzlei des Klägers nach Abrechnung (9.4.2013) der bereits verdienten Rechtsanwaltsgebühren dem Kläger vorgelegte Verfahrenskostenhilfeantrag hieran nichts mehr zu ändern vermag. Die Mandatsniederlegung am 11.7.2013 wurde ausdrücklich auf die Nichtzahlung der Rechtsanwaltsgebühren gestützt.

Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht zur Unzeit, da dem Berufungskläger mehrfach eine Zahlungsfrist gesetzt und die Mandatsniederlegung angedroht wurde. Der Schriftsatz des K...

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