Ist der Anwalt (zu Unrecht) uneingeschränkt beigeordnet worden, so ist dies für die Festsetzung bindend.

 

Rechtsprechungshinweise:

Der Urkundsbeamte hat keine Kompetenz, die fehlerhafte Beiordnung des Gerichts im Nachhinein durch eine einschränkende Festsetzung zu korrigieren. Er ist an den Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses gebunden.

In diesem Fall kann der Anwalt seine gesamten Reisekosten uneingeschränkt mit der Landeskasse abrechnen. Der Urkundsbeamte kann nicht einwenden, die Beiordnung sei fehlerhaft.

 

Literaturhinweis:

N. Schneider, Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, 2. Aufl. 2017, eBroschüre (PDF), zum kostenlosen Download unter www.anwaltverlag.de .

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

ZAP F. 24, S. 593–604

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