Ist der Anwalt (zu Unrecht) uneingeschränkt beigeordnet worden, so ist dies für die Festsetzung bindend.
Rechtsprechungshinweise:
- KG (AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVGreport 2011, 118),
- OLG Düsseldorf (AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253).
Der Urkundsbeamte hat keine Kompetenz, die fehlerhafte Beiordnung des Gerichts im Nachhinein durch eine einschränkende Festsetzung zu korrigieren. Er ist an den Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses gebunden.
In diesem Fall kann der Anwalt seine gesamten Reisekosten uneingeschränkt mit der Landeskasse abrechnen. Der Urkundsbeamte kann nicht einwenden, die Beiordnung sei fehlerhaft.
Literaturhinweis:
N. Schneider, Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte, 2. Aufl. 2017, eBroschüre (PDF), zum kostenlosen Download unter www.anwaltverlag.de .
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
ZAP F. 24, S. 593–604
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