Für Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gelten die allgemeinen Regeln (dazu Burhoff, EV, Rn 2980 ff.). Gegebenenfalls wird dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren rückwirkend trotz zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus der U-Haft ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorlagen und die Entscheidung über eine Beiordnung aus gerichtsinternen Gründen, z.B. um noch Unterlagen beizuziehen, unterblieben ist (LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]; a.A. LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16).

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