Die Beiordnung eines Verteidigers ist mangels Beschwer für den Angeklagten grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber, wenn die Beiordnung ohne vorherige Anhörung des Angeklagten erfolgt (KG NStZ-RR 2012, 351; OLG Stuttgart StV 2014, 11).

 

Hinweis:

Die StA kann dagegen stets die gesetzeswidrige Beiordnung eines Verteidigers rügen.

Abweichend vom Grundsatz der Nichtanfechtbarkeit steht dem Angeklagten die Beschwerde zur Verfügung, wenn neben seinem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird und der Angeklagte der Auffassung ist, dies sei unzulässig oder nicht gerechtfertigt (KK-Laufhütte, § 141 StPO Rn. 13 m.w.N.).

Auch die Bestellung eines "Zwangsverteidigers" gegen den Willen des Angeklagten soll mit der Beschwerde angreifbar sein (SSW-StPO/Beulke, § 141 Rn. 41). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Verteidigerbestellung die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sichert, wenig überzeugend. Die Verteidigerbestellung dient dem Interesse des Angeklagten und der Sicherung seiner Rechtsstellung im Verfahren, eine Beschwer ist hiermit nicht verbunden. Richtigerweise wird daher allenfalls die Auswahl des Verteidigers angreifbar sein, nicht aber die Beiordnung an sich (OLG Jena NStZ-RR 2012, 317).

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