Bei den Änderungen in Teil 5 VV RVG handelt es sich um "echte" Gesetzesänderungen. Daher ist die Übergangsregelung des § 60 RVG maßgeblich dafür, in welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des Teil 5 VV RVG gilt.

Nach § 60 Abs. 1 RVG gilt:

  • Beauftragung, Beiordnung, Bestellung vor dem 25.7.2015: altes Recht;
  • Beauftragung, Beiordnung, Bestellung ab dem 25.7.2015: neues Recht.
 

Hinweise:

Entscheidend für die Frage: Altes/neues Recht, ist die Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i. S.d. § 15 RVG (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften, §§ 60 f., Rn. 1953 ff.). Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt (s. nachstehend Beispiel 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge