Liegt ein Fall des § 397a Abs. 1 Nr. 1–3 StPO vor, so kann dem Verletzten bzw. Hinterbliebenen ebenfalls ein Prozessbegleiter beigeordnet werden, sofern er besonders schutzbedürftig ist, § 406g Abs. 3 S. 2 StPO. Hier ist die Beiordnung im Gegensatz zu Satz 1 nicht zwingend, sondern es besteht ein Ermessensspielraum.

Die besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im konkreten Einzelfall aus der tatsächlichen Belastung bzw. Beeinträchtigung des Verletzten ergeben. Als besonders schutzbedürftig kommen Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigungen, Betroffene von Sexualstraftaten, Gewalttaten mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum sowie Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und Betroffene von Menschenhandel in Betracht (BT-Drucks 18/4621, 32).

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