Gegen die Ablehnung der Verteidigerbestellung ist die Beschwerde statthaft. Das Beschwerderecht steht nur dem Angeklagten, nicht aber dem nicht beigeordneten Rechtsanwalt zu. Dieser hat keinen Anspruch, beigeordnet zu werden (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2110).

 

Hinweis:

Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn es das Gericht unterlässt, über einen Beiordnungsantrag zu entscheiden, obwohl die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorliegen. Die Nichtbescheidung steht einer Ablehnung des Antrags gleich (LG Köln StV 2001, 344; LG Magdeburg NStZ-RR 2009, 87).

Anfechtbar sind auch Entscheidungen, mit denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers abgelehnt wird (OLG Hamm NStZ 2011, 235; OLG Jena, Beschl. v. 7.10.2011 – 1 Ws 433/11; a.A. hinsichtlich der Ablehnung eines zweiten Pflichtverteidigers OLG Celle NStZ 1998, 637).

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