Die Bestellung erfolgt durch Verfügung des Vorsitzenden des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 StPO. Beim Vollzug der Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) richtet sich die Zuständigkeit nach § 126 Abs. 1 StPO.

In der Regel ergeht die Verfügung schriftlich, sie kann aber auch telefonisch erfolgen (SSW-StPO/Beulke, § 141 Rn. 36). Auch eine konkludente Bestellung ist möglich, etwa durch Zustellung der Terminsnachricht oder durch Übersendung der Anklageschrift (OLG Oldenburg StV 2004, 587; BGH StraFo 2006, 455).

Der Vorsitzende ist auch für die Ablehnung des Beiordnungsantrags zuständig, er entscheidet dann durch einen zu begründenden und bekanntzumachenden Beschluss (Meyer-Goßner/Schmitt, § 141 Rn. 6).

 

Hinweis:

Unterbleibt eine Entscheidung des Vorsitzenden über einen Beiordnungsantrag, kann sie nicht nachgeholt werden, eine "rückwirkende" Verteidigerbestellung ist nach h.M. unzulässig (BGH StraFo 2006, 455; BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG Stuttgart ZAP EN-Nr. 325/2015; a.A. LG Potsdam StRR 2014, 146). Lässt das Gericht aber die Mitwirkung des Verteidigers ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, ist eine schlüssige Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen (OLG Stuttgart a.a.O.). Eine solche konkludente Beiordnung kann auch nachträglich festgestellt werden, so dass das Fehlen einer ausdrücklichen Beiordnung die Abrechnung der entstandenen Pflichtverteidigergebühren nicht hindert.

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