Auch der bisher als Wahlverteidiger tätig gewesene Rechtsanwalt kann vom Angeklagten benannt und dann zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

 

Praxishinweis:

Häufig enthalten Anträge, den bislang als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, Ausführungen wie "Für den Fall der Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder". Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, bereits der Beiordnungsantrag enthält die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger enden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 142 Rn. 7).

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