§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten. Obwohl § 141 Abs. 3 StPO regelt, wann im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, gilt die Vorschrift für das gesamte Verfahren und nicht etwa nur für Ermittlungsverfahren. Dort liegt zwar ihr überwiegender Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt darüber hinaus aber auch in allen andern Fällen, in denen im Strafverfahren U-Haft vollstreckt wird, also auch, wenn der Beschuldigte sich nicht von Anfang an in U-Haft befunden hat, sondern es erst im Laufe des Verfahrens zur Inhaftierung kommt. Sie gilt auch, wenn der Beschuldigte im Verlauf der Hauptverhandlung oder an deren Ende inhaftiert wird. Sie findet auch nicht nur bei "erstmaliger U-Haft" Anwendung, sondern auch dann (wieder), wenn der Beschuldigte nach zwischenzeitlicher Haftentlassung später (wieder) inhaftiert wird (OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618 = StraFo 2011, 275 = StRR 2011, 265 m. Anm. Burhoff, wonach dann auf einen entsprechenden Antrag ein sich ggf. inzwischen gemeldeter Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen ist). Sie ist schließlich auch noch anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und die Entscheidung über eine Beiordnung aber aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (LG Frankfurt/M. StV 2013, 19 [Ls.]; kein Fall der unzulässigen rückwirkenden Beiordnung]).

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