Gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers kann ebenfalls Beschwerde eingelegt werden. Erfolgt eine Bestellung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten oder vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist, ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr benannte Verteidiger beizuordnen (KG NStZ-RR 2012, 351; OLG Stuttgart a.a.O.). Eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu dem ohne Anhörung bestellten Rechtsanwalt bedarf es in diesem Falle nicht (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2234).

 

Hinweis:

Dem "neuen" Verteidiger, der seine Beiordnung anstrebt, kann im Falle der unterbliebenen Anhörung auch nicht entgegengehalten werden, es läge ein "Herausdrängen" des bisherigen Pflichtverteidigers vor.

Anders liegt der Fall nur, wenn die Beiordnung zunächst unwidersprochen bleibt und Angeklagter und Verteidiger anschließend über einen längeren Zeitraum hinweg vertrauensvoll zusammenarbeiten (OLG Köln NJW 2006, 389; OLG München NJW 2010, 1766). Die bloße Duldung der Anwesenheit des nicht gewünschten Verteidigers an Terminen genügt für die Annahme einer vertrauensvollen Zusammenarbeit jedoch nicht, insbesondere wenn der Angeklagte währenddessen bereits Kontakt zu einem anderen Verteidiger aufgenommen hat (OLG Dresden NStZ-RR 2012, 213).

 

Hinweis:

Auch hier steht lediglich dem Angeklagten das Beschwerderecht zu, nicht aber dem nicht beigeordneten Rechtsanwalt (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2285).

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