Eine Suchtmittelabhängigkeit alleine macht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Selbstverteidigungsunfähigkeit noch nicht erforderlich. Führt aber langjähriger Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch zu einer negativen Veränderung der Persönlichkeit oder gar zu einer Persönlichkeitsstörung, beeinträchtigt dies die Fähigkeit zur Selbstverteidigung so weitreichend, dass der Angeklagte den Beistand eines Pflichtverteidigers benötigt. Auch Folgeschäden wie Gedächtnisstörungen oder eine allgemein verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit können es gebieten, einem suchtkranken Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge