Die durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.6.2013 neu eingefügte Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO sieht nunmehr vor, dass die Mitwirkung eines Verteidigers immer dann erforderlich ist, wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Durch diese Änderung ist aus der in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO a.F. geregelten Vermutung ein zwingender Beiordnungsgrund geworden (zu dieser Neuregelung sowie allg. zum StORMG Burhoff F. 22, S. 701 ff. und Deutscher StRR 2013, 324).

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