Anlass, um nochmals auf die mit der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zurückzukommen, ist der Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.10.2015 (4 Qs 14/15), in dem es allerdings nicht um die Bestellung des Rechtsanwalts im Erkenntnisverfahren, sondern im Strafvollstreckungsverfahren ging. Das LG hat die Rechtsprechung der Obergerichte zur nachträglichen Beiordnung entsprechend angewendet und geht ebenfalls davon aus, dass eine nachträgliche Bestellung grundsätzlich ausscheidet (vgl. die Nachweise zur Rspr. bei Burhoff, EV, Rn 3043 ff.). Ausnahmsweise wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ggf. zwar die Beiordnung durch schlüssiges Verhalten als möglich angesehen. Dafür ist aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei den Schluss auf eine Beiordnung rechtfertigt. Anerkannt ist eine solche konkludente Beiordnung in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschl. v. 4.8.2015 – 2 Ws 111/15, StRR 2015, 461; zu allem ZAP F. 22 R, S. 914 f., 919 f.).

Das LG Saarbrücken (a.a.O.) hat diese Voraussetzungen dann verneint und das damit begründet, dass der Rechtsanwalt schon seine Bestellung nicht beantragt hatte und zudem auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (analog) nicht vorgelegen haben (zur Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren Burhoff, EV, Rn 2812).

 

Hinweis:

Die Entscheidung führt nochmals zu dem Hinweis: Wenn überhaupt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Chance auf eine "nachträgliche Bestellung" bzw. die Annahme einer konkludenten Bestellung besteht, dann nur, wenn der Rechtsanwalt im Laufe des Verfahrens einen Beiordnungsantrag gestellt und an dessen Erledigung ggf. auch erinnert hat.

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