Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher

Rz. 334 Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Anordnung und Abänderung

Rz. 190 Wird die Abänderung einer einstweiligen Anordnung beantragt, so ist § 16 Nr. 5 zu beachten. Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor; eine Addition der Werte von Anordnung und Abänderung kommt nicht in Betracht. Die früher vertretene Gegenauffassung[68] ist nach Wegfall des § 18 Nr. 1 und 2 RVG a.F. nicht mehr haltbar. Beispiel: Der Anwalt erwirkt eine einstweilige...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendiger Zusammenhang mit der Beiordnung oder Bestellung

Rz. 32 Auslagen sind Nebenkosten. Es handelt sich um Aufwendungen, die anlässlich einer Haupttätigkeit anfallen. In Abs. 2 S. 3 verwendet § 46 einen Begriff aus dem Schuldrecht (§ 670 BGB), der zugleich Eingang in VV Vorb. 7 Abs. 1 gefunden hat. Rz. 33 Eine Beiordnung oder Bestellung erfasst anwaltliche Tätigkeiten erst ab dem Zeitpunkt der formellen Wirksamkeit des Beiordnun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 171 Eine Anhängigkeit im Sinne der VV 1003 ist auch dann gegeben, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist (Anm. zu VV 1003). Rz. 172 Soweit eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt und zunächst noch keine unbedingte Klage oder einen anderweitigen unbedingten Antrag (etwa einen Beweisantrag) eingereicht h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 83 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach VV 1008 für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr i.H.v. 207 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207 EUR.[65] Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Übersicht

Rz. 58 Berücksichtigt das Gericht die Abtretung nicht und verweigert es die Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs, so kann der Anwalt hiergegen aus eigenem Recht vorgehen, da er in seinen Rechten betroffen ist. Strittig ist, welcher Rechtsbehelf ihm zusteht. Die Auffassungen reichen dabei vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957, (jetzt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verschlechterungsverbot

Rz. 89 Streitig ist, ob im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot gilt. Das ist zu verneinen.[49] Dagegen spricht der in den §§ 61 S. 2 und 63 Abs. 3 S. 1 GKG (§§ 53 S. 2 und 55 Abs. 3 S. 2; § 77 S. 2 und § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG) festgeschriebene Grundsatz der Streitwertwahrheit. Das Gericht muss den Wert richtig festsetzen. Deshalb kann keine Bindung an den vom Anw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Auslagen

Rz. 63 Auch der nach VV 3403 tätige Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000 ff. Insbesondere erhält er die Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Anwalt mehrere Gebühren nach VV 3403 erhält, steht ihm die Pauschale ggf. mehrmals zu. Dem steht § 15 Abs. 6 nicht entgegen, da diese Vorschrift nur von Gebühren, nicht auch von Auslagen spricht. Im Falle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Antrag nach § 33

Rz. 6 Die Wertfestsetzung nach § 31 ist gemäß § 33 Abs. 1 gesondert zu beantragen, weil sie auf die Gerichtsgebühren keinerlei Auswirkungen hat, vielmehr nur für den Anwalt maßgeblich ist, der einen oder mehrere, aber nicht alle Antragsteller im Verfahren nach dem SpruchG vertritt.[3] Eine Wertfestsetzung nach § 31 von Amts wegen ist nicht zulässig. Mit Einwendungen gegen di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Herausstellung der rechtlichen Probleme

Rz. 56 Die zum Gutachtenthema veröffentlichte Judikatur und Literatur ist ein weiteres, unverzichtbares Merkmal eines Gutachtens nach Abs. 1 S. 1. Dabei muss sich der Anwalt auch mit Gegenmeinungen auseinander setzen. Abwegige und überholte Auffassungen können dabei durchaus vernachlässigt werden. Je nach Fragestellung des Auftraggebers kann es auch genügen, sich ausschließl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ausnahme: Bestellung gem. § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO

Rz. 11 Anders verhält es sich indes bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO. Diese umfasst alle Streitgenossen, weshalb die Staatskasse im Zweifel für alle zahlen will, soweit ihre Leistung als Erfüllung einer Gesamtschuld angesehen werden kann. Entsprechend geht die Forderung des bestellten Anwalts gegen die vertretenen Personen in dem Umfang auf sie über, wie die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Entscheidung über die Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines anderweitig Vertretenen nach § 52 Abs. 6 S. 2

Rz. 13 Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entscheidet diese, ob und inwieweit der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt den Betroffenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Gegen diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde können sowohl der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt als auch der Betroffene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 77 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag gegen einen Mahnbesche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Wiederaufnahmeverfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Gesonderte Gebührentatbestände für das Wiederaufnahmeverfahren enthält VV Teil 5 – im Gegensatz zu VV Teil 4 – nicht. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung nach § 17 Nr. 13 (§ 17 Nr. 12 a.F.), wonach das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach VV Teil 4 oder VV Teil 5 richten, als gesonderte Angelegenheit gelten. De...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Informationsbedürfnis

Rz. 49 Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Anwalt ausreichend über den Streitstoff informieren und Eventualitäten vorbeugen muss. So kann es durchaus geboten sein, Seiten zu kopieren oder auszudrucken, obwohl deren Inhalt zunächst unstreitig ist. Es ist nie vorherzusehen, auf welche Tatsachen es im Laufe des Rechtsstreits noch ankommen wird und inwieweit die Gegenseite ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rechtliches Gehör

Rz. 218 Der eigene Mandant oder der Verfahrensgegner persönlich kann Streitwertbeschwerde einlegen, um eine Ermäßigung des festgesetzten Wertes zu erreichen. Das macht deutlich, dass in jedem Streitwert-Beschwerdeverfahren eine Interessenkollision zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt besteht.[85] Deshalb muss im Verfahren beiden rechtliches Gehör gewährt werden.[86] Mand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Bewilligung einer Pauschgebühr

Rz. 42 Ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt, kann der Anwalt auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 stellen.[26] Wird diese bewilligt, kann er den Vertretenen auch insoweit in Anspruch nehmen. Rz. 43 Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch dann, wenn dem Anwalt bereits eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vorteile des Vorschusses

Rz. 25 Der beigeordnete Anwalt ist im Allgemeinen gut beraten, wenn er die Möglichkeit der Vorschussvergütung tatsächlich auch für sich in Anspruch nimmt. Die Rechtslage ist klar, das Verfahren problemlos. Bis auf eine Darlegung bereits erhaltener Zahlungen wird von ihm in der Regel nicht mehr erwartet als bei einer Vorschussanforderung der Partei gegenüber. Diese Art der An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AnwaltKommentar RVG

Rz. 1 VV Teil 2 war durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 in erheblichem Maße umgestaltet worden. Ältere Rechtsprechung kann daher nur eingeschränkt verwertet werden. Rz. 2 Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist bis auf eine Anhebung der Rahmengebühren unberührt geblieben. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Abschnitt bis zum 1.7.2016 noch Abs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahlrecht und Vorschuss

Rz. 16 Mit dem Erfordernis der Antragstellung kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt oder sein Rechtsnachfolger (vgl. dazu auch Rdn 25 ff.) frei entscheiden, ob er sich umgehend an die Staatskasse wenden will oder ob er zunächst auf andere Weise versucht, an sein Honorar zu kommen (vgl. Rdn 207 ff.).[28] Hat er noch kein Geld erhalten und geht es nur um die Abrechnung s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 2 Mit dem KostRÄndG 1994 war in § 84 Abs. 2 BRAGO die sog. Befriedungsgebühr eingeführt worden. Die Vorschrift war sprachlich misslungen und ist dann später durch das JuMiG vom 18.6.1997 neugefasst worden. Danach erhielt der Verteidiger im Strafverfahren auch außerhalb der Hauptverhandlung bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder bei rechtzeitiger ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geschäftsgebühr bei Abraten (Anm. zu VV 4136)

Rz. 69 Hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 4136 ist jetzt zu differenzieren, wenn der Pflichtverteidiger von einer Wiederaufnahme abrät (Anm. zu VV 4136):mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Vertretung mehrerer Auftraggeber, VV 1008

Rz. 43 Im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008. Dies gilt auch für die Gebühr des VV 3400. Dennoch steht dem Verkehrsanwalt nicht schon deshalb die erhöhte Verfahrensgebühr zu, weil der Verfahrensbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt, vielmehr muss auch er für mehrere Auftraggeber tätig sein.[31] Beispiel: Der in Mü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Kopien und Ausdrucke im Auslieferungsverfahren nach dem IRG

Rz. 110 Im Auslieferungsverfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist es für den Beistand des Verfolgten (vgl. § 40 IRG) i.d.R. erforderlich, die gesamten Verfahrensakten zu kopieren. Zwar kann sich für bestimmte Schriftstücke die Verpflichtung ergeben, diese nicht zu kopieren (z.B. eigene Schriftstücke des Anwalts, bereits übersandte geric...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 277 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass die Festsetzun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AnwaltKommentar RVG / 7. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Rz. 31 In VV 2502 und VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend bzw. vertretend tätig wird. Insoweit bestehen allerdings keine zusätzlichen Gebührentatbestände; vielmehr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wird der Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7 genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung hierfür nach VV 2303. Nach § 17 Nr. 7 stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgende...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift des § 21 steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 15, die den Umfang des Gebührenrechtszugs (Angelegenheit) bestimmen. Rz. 2 Die Regelung in Abs. 1 ist als eine Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 zu verstehen, wonach der Anwalt die Gebühren in demselben Rechtszug grundsätzlich nur einmal erhält. Ohne Abs. 1 würde der Anwalt nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung sonstiger Beteiligter (Anm. Nr. 5 zu VV 3311)

Rz. 46 Vertritt ein Anwalt einen sonstigen Beteiligten (z.B. Schuldner, Berechtigten gemäß § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren ebenfalls eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Damit sind sämtliche Tätigkeiten des Anwalts abgegolten, vom Antragsverfahren bis einschließlich des Verteilungsverfahrens, Terminswahrnehmu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) § 34 Abs. 2

Rz. 81 Nach § 34 Abs. 2 ist eine Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob es sich um eine vereinbarte Gebühr (§ 34 Abs. 1 S. 1) oder um eine Gebühr nach BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2) handelt – auf die Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen. Die Anrechnung ist grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen (zu den hier auftretenden Problemen siehe § 34 Rdn 124 ff.). Beispie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3332

Rz. 21 Im Gegensatz zum Vorgänger (§ 49 Abs. 2 BRAGO), der das gesamte Verfahren abdeckte, einschließlich einer eventuellen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme,[13] kann nach VV 3332 zusätzlich eine Terminsgebühr entstehen, wenn im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 stattfindet oder wenn das Gericht im Verhandlungstermin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die 1,5-Einigungsgebühr

Rz. 154 Grundsätzlich beläuft sich die Einigungsgebühr auf 1,5 (VV 1000). Die geringere 1,0- oder 1,3-Gebühr erhält der Anwalt nur dann, wenn sich aus den VV 1003, 1004 etwas anderes ergibt. Rz. 155 Sinn und Zweck der seinerzeitigen Erhöhung der Vergleichsgebühr von ursprünglich 10/10 auf 15/10 durch das KostRÄndG 1994 war es, einen Anreiz dafür zu schaffen, Streitigkeiten be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang I. Verbundverfahren / VI. Bloße Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände

Rz. 55 Werden im Verbundverfahren lediglich Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände, insbesondere über potentielle Folgesachen, geführt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht insoweit zwar – im Gegensatz zum Abschluss eines Vergleichs (siehe Rdn 94) – keine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.). Für den Anwalt löst diese Tätigkeit bei entsprechendem Auft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren nach VV Teil 2 oder 3

Rz. 494 Ob für diese Tätigkeiten des Anwalts für Dritte eine Gebühr nach VV 2300 oder/und eine nach VV 3309 bzw. VV 3500 anfällt, ist streitig.[501] Das hängt richtigerweise davon ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt worden ist.[502] a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Verfahren mit Einigung auch über weiter gehende Gegenstände

Rz. 53 Wird im Verfügungsverfahren eine Einigung geschlossen, die auch weitere Gegenstände umfasst, entsteht daraus ebenfalls eine Einigungsgebühr, deren Höhe davon abhängt, ob die weiter gehenden Gegenstände anhängig sind oder nicht. Rz. 54 Daneben erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 2). Es entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Me...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Zuständigkeit bei Verweisung und Abgabe

Rz. 99 Der beigeordnete oder bestellte Anwalt hat seinen Festsetzungsantrag bei dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren aktuell betrieben wird. Hat infolge Verweisung oder Abgabe ein Wechsel des Gerichts stattgefunden, ist nunmehr das Gericht zuständig, an das die Sache verwiesen oder abgegeben worden ist. Das gilt auch, wenn an ein Gericht eines an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlicher Forderungsübergang

Rz. 7 Der Übergang erfolgt gem. § 412 BGB .[3] Diese Vorschrift erfasst alle Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Daher gelten die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB auch hier, soweit diese Bestimmungen einschlägig sind. Anwendbar sind insbesondere § 401 BGB (Übergang von Sicherungsrechten), § 402 BGB (Auskunftspflicht des Anwalts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Postentgeltpauschale

Rz. 56 Die Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Postentgeltpauschale der VV 7002. In Anrechnungsfällen war bislang streitig, ob sich die Postentgeltpauschale aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach Anrechnung ermittelt (zur Rspr. siehe VV 7002 Rdn 39 ff.). Beispiel: Außergerichtlich streiten sich die anwaltlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, alsomehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 97 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwaltskosten

Rz. 46 Eine Erstattung der in den Verfahren nach Nr. 1 angefallenen Anwaltskosten soll nach ganz h.M. nicht in Betracht kommen, es sei denn, die Parteien haben die Erstattung z.B. in einem Vergleich vereinbart.[40] Dies wird aus den gleich lautenden Formulierungen in § 91 Abs. 3 ZPO und § 15a Abs. 4 EGZPO gefolgert. Dort heißt es nur, dass die "Kosten der Gütestelle" zu den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 11 Der Gegenstandswert für die Tätigkeit bestimmt sich nach der Anm. S. 1 zu VV 3333 nach § 26 Nr. 1 und 2. Maßgebend ist somit, wen der Anwalt in dem Verteilungsverfahren vertritt: Rz. 12 Bei der Vertretung eines Gläubigers bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts. Der Wert des zur Verteilung kommenden Erlöses ist maßgebend, we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr (VV 4140)

Rz. 55 Die Terminsgebühr nach VV 4140 entsteht für jeden Verhandlungstag in Höhe der Terminsgebühr des ersten Rechtszuges. Auch hier kommt es auf die Ordnung des Gerichts an. Der Anwalt erhält also folgende Terminsgebühren, wenn in erster Instanz entschieden hatmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auslagen

Rz. 44 Da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert. Rz. 45 Soweit eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 anfällt, ist wieder neu zu zählen, so dass für die ersten 50 Seiten wieder 0,50 EUR (einfarbig) bzw. 1,00 EUR (mehrfarbig) angesetzt werden können. Andererseits sind in den Fällen der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Vorvertragliches Schuldverhältnis

Rz. 84 Der zeitliche Anwendungsbereich eines Schadensersatzanspruchs nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ist mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrages oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte eröffnet (vgl. § 311 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzung wird in dem für die Erteilung des Hinweises maßgeblichen Zeitpunkt (siehe Rdn 71 ff.) regelmäßig e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Verfahren auf Aufhebung nach § 926 Abs. 2 ZPO

Rz. 110 Nach § 926 Abs. 2 ZPO ist ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Fristsetzung zur Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt. Rz. 111 Das Verfahren über den Antrag auf Fristsetzung zählt noch mit zum Anordnungsverfahren und wird durch die dort verdienten Gebühren abgegolten.[32] Rz. 112 Die Entscheidung über den Aufhe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Nachträgliche Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 3 i.V.m. § 55

Rz. 15 Werden nachträglich an den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Zahlungen geleistet, die nach § 58 Abs. 3 anzurechnen sind, so setzt in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde diese fest, in welcher Höhe der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Rückzahlungen zu leisten hat. Dieses Verfahren läuft entsprechend § 55. Daher ist auch hier nach § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anwaltswechsel aus Gründen in der Person der Partei

Rz. 39 Liegt der Grund für den Wechsel des Anwalts in der Person der Partei, so sind die entstandenen Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei das Vertrauen zu ihrem Anwalt verloren hat,[23] oder dann, wenn er als Zeuge benannt worden ist.[24]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Nach Anrechnung verbleibende Beträge

Rz. 45 Analog Abs. 2 S. 2 ist in sonstigen Fällen zu verfahren, in denen es auf eine Auf- oder Abrundung ankommt, etwa bei der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4. Beispiel: Der Anwalt hat eine 0,75-Gebühr nach VV 2300 aus 30.000 EUR verdient, also 716,25 EUR. Auf die Verfahrensgebühr ist hiervon an sich die Hälfte anzurechnen; die andere Hälfte bleibt anrechnungsfrei (VV Vorb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anknüpfung an Gerichtskosten

Rz. 35 Der Aufbau des RVG mit seinem Vergütungsverzeichnis und die Struktur der Regelgebühren unterstreichen den hergebrachten Grundgedanken des Gesetzgebers, die Vergütung des Anwalts möglichst daran zu orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädigt wird.[49] Diesem Ziel dient Abs. 1, der im Kontext zu § 15 Abs. 1 vergleichbar mit dem Gerichtskostengesetz bzw. ...mehr