Rz. 154

Grundsätzlich beläuft sich die Einigungsgebühr auf 1,5 (VV 1000). Die geringere 1,0- oder 1,3-Gebühr erhält der Anwalt nur dann, wenn sich aus den VV 1003, 1004 etwas anderes ergibt.

 

Rz. 155

Sinn und Zweck der seinerzeitigen Erhöhung der Vergleichsgebühr von ursprünglich 10/10 auf 15/10 durch das KostRÄndG 1994 war es, einen Anreiz dafür zu schaffen, Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu regeln, und die Gerichte zu entlasten. Daher sollte sich die Gebühr dann auf 10/10 reduzieren, wenn es den Anwälten nicht gelungen ist, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen, und bereits die Gerichte mit der Sache bemüht werden mussten. Diese Regelung ist im RVG beibehalten worden.

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