Rz. 16

Mit dem Erfordernis der Antragstellung kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt oder sein Rechtsnachfolger (vgl. dazu auch Rdn 25 ff.) frei entscheiden, ob er sich umgehend an die Staatskasse wenden will oder ob er zunächst auf andere Weise versucht, an sein Honorar zu kommen (vgl. Rdn 207 ff.).[28] Hat er noch kein Geld erhalten und geht es nur um die Abrechnung seiner Tätigkeit im Rahmen der Bestellung als Verteidiger oder der Beiordnung aufgrund Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, liegt es nahe, alsbald einen Vorschuss von der Staatskasse einzufordern (siehe § 47 Rdn 25 ff.) oder bei Fälligkeit der Vergütung den Festsetzungsantrag gem. § 55 zu stellen. Bei der Beratungshilfe scheidet die Möglichkeit einer Vorschussanforderung aus der Staatskasse aus, § 47 Abs. 2.

[28] Vgl. OLG Jena 24.1.2013 – 9 W 32/13; OLG Düsseldorf AGS 2016, 485 = JurBüro 2016, 580; OLG Hamburg AGS 2013, 428 = RVGreport 2013, 348 = MDR 2013, 1194; OLG München AGS 2016, 528 = RVGreport 2016, 456; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 436; BayLSG 2.12.2015 – L 15 SF 133/15; BayVGH 5.4.2017 – 19 C 15.2425.

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