Rz. 25

Der beigeordnete Anwalt ist im Allgemeinen gut beraten, wenn er die Möglichkeit der Vorschussvergütung tatsächlich auch für sich in Anspruch nimmt. Die Rechtslage ist klar, das Verfahren problemlos. Bis auf eine Darlegung bereits erhaltener Zahlungen wird von ihm in der Regel nicht mehr erwartet als bei einer Vorschussanforderung der Partei gegenüber. Diese Art der Anspruchsstellung ist einem gut geführten Büro ohnehin vertraut oder anzuraten,[50] weshalb zusätzliche Einweisungs- oder Anlerntätigkeit kaum geleistet werden muss.

 

Rz. 26

Die Vorteile sind unübersehbar. Im Normalfall, wo außer den Regelgebühren und der Kostenpauschale nichts weiter anfällt, kann bei einem Gegenstandswert bis 4.000 EUR das Verfahren schon über die Vorschussanforderung endgültig abgerechnet werden. Der Anwalt erhält schon vor Fälligkeit seine volle Vergütung und braucht abschließend nur noch eine Endkontrolle vorzunehmen, ob es bei dem Stand der Vorschussanforderung geblieben ist oder ob weitere Gebühren hinzugekommen sind.

[50] Siehe dazu Scherf, NJW 2004, 722.

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