Rz. 110

Im Auslieferungsverfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist es für den Beistand des Verfolgten (vgl. § 40 IRG) i.d.R. erforderlich, die gesamten Verfahrensakten zu kopieren. Zwar kann sich für bestimmte Schriftstücke die Verpflichtung ergeben, diese nicht zu kopieren (z.B. eigene Schriftstücke des Anwalts, bereits übersandte gerichtliche Schriftstücke). Allerdings ist dieser Grundsatz nicht schematisch auf alle Fälle übertragbar. Im Auslieferungsverfahren besteht die Besonderheit, dass bestimmte Unterlagen, vor allem Auslieferungsersuchen des fremden Staates, doppelt vorhanden sind, weil sie zur Erwirkung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zunächst nur in Kopie vorgelegt werden. Sie werden erst später im Original eingereicht. Aufgrund der im Auslieferungsverfahren geltenden kurzen Fristen ist es für den Anwalt zur Fristenüberwachung aber notwendig festzustellen, wann welche Unterlagen in Kopie und wann im Original vorlagen. Das kann nur durch einen chronologisch geordneten und vollständigen Aktenauszug geschehen, zumal die Akte im Auslieferungsverfahren i.d.R. auch nur für sehr kurze Zeit übersandt werden.[186]

[186] OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010, 396.

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