Rz. 2

Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt.[1] Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt 3) und in Bußgeldsachen (VV Teil 5 Abschnitt 2) existiert damit für alle von VV Teil 6 erfassten sonstigen Verfahren ein eigener Abschnitt mit einer Gebührenregelung für Einzeltätigkeiten. Ein Rückgriff auf die Gebühren für Einzeltätigkeiten in VV Teil 4 Abschnitt 3[2] ist deshalb nicht erforderlich. Wird der in Strafsachen stark umstrittenen Auffassung gefolgt, dass der für die Vernehmungsdauer des Zeugen gerichtlich beigeordnete Beistand mit einer Einzeltätigkeit betraut ist,[3] richtet sich die Gebühr daher nunmehr nach VV 6500.

[1] Burhoff/Volpert, VV 6500 Rn 3; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6500 Rn 2; a.A. Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 6500 Rn 3, nur Einzeltätigkeiten in den von VV 6400–6403 erfassten Verfahren werden abgedeckt; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, VV 6500 Rn 1, Anwendbarkeit nur auf VV Teil 6 Abschnitt 4.
[2] So z.B. noch KG AGS 2008, 130 = RVGreport 2008, 227, für den Zeugenbeistand in einem Auslieferungsverfahren nach dem IRG.
[3] Vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2016, 122; ders., RVGreport 2020, 402.

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