Rz. 49

Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Anwalt ausreichend über den Streitstoff informieren und Eventualitäten vorbeugen muss. So kann es durchaus geboten sein, Seiten zu kopieren oder auszudrucken, obwohl deren Inhalt zunächst unstreitig ist. Es ist nie vorherzusehen, auf welche Tatsachen es im Laufe des Rechtsstreits noch ankommen wird und inwieweit die Gegenseite nachträglich Tatsachen bestreitet, die zunächst unstreitig waren. Daher kann der Anwalt im Rahmen seines Ermessens durchaus auch Kopien fertigen, denen zunächst nur nebensächliche Bedeutung zukommt oder auf die es im Laufe der Angelegenheit möglicherweise überhaupt nicht ankommen wird. In Anbetracht dessen, dass jede Aktenversendung z.B. nach GKG-KostVerz. 9003 Kosten i.H.v. 12 EUR verursacht (vgl. auch in Bußgeldsachen § 107 Abs. 5 OWiG), kann es daher auch durchaus zur Vermeidung einer erneuten Aktenanforderung geboten sein, zunächst scheinbar überflüssige Seiten zu kopieren.[65]

[65] Vgl. OLG Düsseldorf AGS 2007, 243; OVG Mecklenburg-Vorpommern 30.12.2009 – 3 M 58/09.

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