Rz. 107
Für die Anfertigung der nach § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO beizufügenden Kopien des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides ist die Fertigung von Kopien aus den Behördenakten grds. nicht erforderlich, da der Anwalt diese Bescheide vom Auftraggeber in Urschrift erhält und sich hiervon Kopien fertigen kann.[181] Diese Kopien fallen damit nicht unter Nr. 1 Buchst. a, weil keine Kopien aus einer Behördenakte gefertigt werden. Ob die hierbei anfallenden Kopiekosten nach Nr. 1 Buchst. d zu vergüten sind, ist str. (siehe Rdn 144 ff.).
Rz. 108
In der Rechtsprechung der OVG wird die Auffassung vertreten, dass die mit der Herstellung von Zweitakten durch die prozessführende Behörde für ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten verbundenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.[182] Stellt die Behörde die Zweitakten nicht selbst her, sondern fertigt der beauftragte Rechtsanwalt diese an, ändert das nach dieser Rspr. nichts daran, dass auch die anwaltliche Dokumentenpauschale nicht entsteht bzw. nicht erstattungsfähig ist.[183]
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