Rz. 144

Außer in den in Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Fällen kann der Anwalt immer dann Dokumentenpauschalen abrechnen, wenn sie in sonstigen Fällen im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigt sind. Auf den Zweck der Kopie oder des Ausdrucks oder den Adressaten kommt es nicht an, wie Nr. 1 Buchst. d klarstellt. Daher zählen auch Kopien und Ausdrucke zur Unterrichtung Dritter, aber auch des Gerichts, des Gegners oder des Mandanten, wenn insoweit nicht Nr. 1 Buchst. b oder c gegeben ist, zu der nach Nr. 1 Buchst. d vergütungspflichtigen Dokumentenpauschale.

 

Rz. 145

Sonstige Fälle sind die Fälle, die nicht in Nr. 1 Buchst. a bis c geregelt sind. Nr. 1 Buchst. d ist ein eigener Auslagentatbestand und kein Auffangtatbestand für Nr. 1 Buchst. a bis c. Fertigt der Rechtsanwalt z.B. daher weniger als 100 Kopien zur Unterrichtung des Gegners, entsteht weder nach Nr. 1 Buchst. b noch nach Nr. 1 Buchst. d die Pauschale.[231] Ferner dürfen die zusätzlichen Kopien oder Ausdrucke nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sein, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.

[231] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 136, 142.

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