Rz. 171

Eine Anhängigkeit im Sinne der VV 1003 ist auch dann gegeben, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist (Anm. zu VV 1003).

 

Rz. 172

Soweit eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt und zunächst noch keine unbedingte Klage oder einen anderweitigen unbedingten Antrag (etwa einen Beweisantrag) eingereicht hat, greift zwar VV 1003 nicht, da es dann an einer Anhängigkeit fehlt. Um diese Lücke zu schließen, ordnet jedoch Anm. zu VV 1003 an, dass bereits der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt, um die Einigungsgebühr auf 1,0 zu reduzieren.

 

Rz. 173

Die Reduzierung gilt für die Anwälte sämtlicher Parteien, also auch für den Anwalt derjenigen Partei, die keine Prozesskostenhilfe beantragt hat.

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