Rz. 81

Nach § 34 Abs. 2 ist eine Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob es sich um eine vereinbarte Gebühr (§ 34 Abs. 1 S. 1) oder um eine Gebühr nach BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2) handelt – auf die Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen. Die Anrechnung ist grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen (zu den hier auftretenden Problemen siehe § 34 Rdn 124 ff.).

 

Beispiel: Der Mandant hatte sich wegen Unterhalt vom Anwalt beraten lassen. Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr i.H.v. 400 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Nachdem der Unterhaltsantrag eingereicht wurde, beauftragte der Mandant den Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (Wert: 6.000 EUR).

Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Vergütung im Verfahren angerechnet.

 
I. Beratung    
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1   400,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,80 EUR
Gesamt   499,80 EUR
II. Gerichtliche Vertretung    
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 6.000 EUR)
  507,00 EUR
2. gem. § 34 Abs. 2 anzurechnen   – 400,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 6.000 EUR)
  468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 595,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   113,05 EUR
Gesamt   708,05 EUR

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