Rz. 83

Hat der Anwalt außergerichtlich mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten, kommt es dann aber zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren, ist zwar auf beide Verfahrensgebühren anzurechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als die Hälfte der Geschäftsgebühr. Was im Einzelnen anzurechnen ist, richtet sich danach, was den einzelnen Auftraggebern in Rechnung gestellt worden ist, bzw. was sie tatsächlich gezahlt haben.

 

Beispiel: Der Anwalt ist von zwei Mandanten mit der außergerichtlichen Abwehr einer gegen sie gesamtschuldnerisch geltend gemachten Forderung in Höhe von 6.000 EUR beauftragt worden. Die Sache war umfangreich. Anschließend kommt es zuerst zum Rechtsstreit gegen den einen Mandanten, später zum Rechtsstreit gegen den anderen.

Ausgehend von einer Mittelgebühr ist unter Beachtung der VV 1008 eine 1,8-Geschäftsgebühr abzurechnen. Ausgehend davon, dass beide die Hälfte dieser Gebühr zu zahlen haben, ist auch der Anrechnungsbetrag hälftig aufzuteilen.

 
I.

Außergerichtliche Vertretung

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,8-Geschäftsgebühr, VV 2300, 1008   702,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 722,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   137,18 EUR
Gesamt   859,18 EUR
II.

Gerichtliches Verfahren – Auftraggeber 1

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 6.000 EUR (50 %)   – 146,25 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 848,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   161,26 EUR
Gesamt   1.010,01 EUR

III. Gerichtliches Verfahren – Auftraggeber 2

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 6.000 EUR (50 %)   – 146,25 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 848,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   161,26 EUR
Gesamt   1.010,01 EUR
Gesamt I + II + III   2.879,20 EUR

Dass nicht mehr als einmal angerechnet werden darf, zeigt sich daran, dass der Anwalt die Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 15a Abs. 1 auch bei der Geschäftsgebühr selbst hätte vornehmen können. Dann wäre wie folgt zu rechnen gewesen:

 
I.

Außergerichtliche Vertretung

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,8-Geschäftsgebühr, VV 2300, 1008   702,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 6.000 EUR   – 292,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 429,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   81,61 EUR
Gesamt   511,11 EUR
II.

Gerichtliches Verfahren – Auftraggeber 1

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

III. Gerichtliches Verfahren – Auftraggeber 2

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR
Gesamt I + II + III   2.879,21 EUR

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