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Der beigeordnete oder bestellte Anwalt hat seinen Festsetzungsantrag bei dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren aktuell betrieben wird. Hat infolge Verweisung oder Abgabe ein Wechsel des Gerichts stattgefunden, ist nunmehr das Gericht zuständig, an das die Sache verwiesen oder abgegeben worden ist. Das gilt auch, wenn an ein Gericht eines anderen Bundeslandes verwiesen oder abgegeben wird, also eine andere Landeskasse betroffen ist (Teil A Nr. 2.2.1 VwV Vergütungsfestsetzung i.V.m. Abschnitt II der Vereinbarung der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten[205]). Hat allerdings der Anwalt schon vor der Verweisung oder Abgabe einen fälligen Vergütungs- oder Vorschussanspruch geltend gemacht, bleibt es bei der Zuständigkeit des verweisenden oder abgebenden Gerichts.[206] Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung eingehen, sind an das zuständige Gericht weiterzugeben.

[205] Geändert durch Bekanntmachung vom 27.1.2017 (BAnz AT 17.2.2017 B1).
[206] Vgl. Teil A Nr. 2.2.2 VwV Vergütungsfestsetzung; Abschnitt II Nr. 2 der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten; Abschnitt II der Ländervereinbarung in der Anlage 3 zur Kostenverfügung.

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