Rz. 32

Auslagen sind Nebenkosten. Es handelt sich um Aufwendungen, die anlässlich einer Haupttätigkeit anfallen. In Abs. 2 S. 3 verwendet § 46 einen Begriff aus dem Schuldrecht (§ 670 BGB), der zugleich Eingang in VV Vorb. 7 Abs. 1 gefunden hat.

 

Rz. 33

Eine Beiordnung oder Bestellung erfasst anwaltliche Tätigkeiten erst ab dem Zeitpunkt der formellen Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses bzw. auf den sich zumindest konkludent ergebenden Rückwirkungszeitpunkt (z.B. auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags) und nur bis zur Erledigung der gestellten Aufgabe. Daraus folgt eine zeitliche Begrenzung für Auslagenersatz. Allerdings können Nebenkosten erst anfallen, nachdem die Haupttätigkeit bereits abgeschlossen ist (Nachlaufkosten). Insoweit findet eine zeitliche Zäsur nicht statt, weil die vollständige Abwicklung zum bewilligten Umfang der Beiordnung oder Bestellung gehört.

 

Rz. 34

Im Zweifel hat der Anwalt darzutun, dass die von ihm geltend gemachten Auslagen anlässlich einer Tätigkeit entstanden sind, die unter die Beiordnung oder Bestellung fällt. Steht das fest, muss die Staatskasse dartun, dass die Auslagen für die sachgemäße Ausführung dieser Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sind, wenn sie ihre Ersatzpflicht in Abrede stellen will (vgl. Rdn 7).

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