Rz. 7
Aus der Formulierung des Abs. 1 folgt, dass der Gesetzgeber dem beigeordneten oder bestellten Anwalt im Rahmen seiner Geschäftsbesorgungstätigkeit einen gewissen Spielraum belassen will. Durch die negative Fassung wird zum Ausdruck gebracht, dass Auslagen im Zweifel als erforderlich anzuerkennen sind.[4] Die Beweislast für eine gegenteilige Feststellung liegt bei der Staatskasse.[5] Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit kann die Beweislast aber auf den Anwalt verlagern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung gegenüber der Staatskasse hindeuten.[6] Die Umkehr der Beweislast zu Lasten der Staatskasse bedeutet auch nicht, dass der Anwalt zur Entstehung und Erforderlichkeit der Auslagen im Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht vorzutragen hat. Gem. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO ist er vielmehr gehalten, die Entstehung und Notwendigkeit der Auslagen darzulegen und diese glaubhaft zu machen.[7]
Zur Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien und Ausdrucken aus Gerichts- und Behördenakten nach VV 7000 Nr. 1 Buchst. a) wird in der neueren Rechtsprechung aufgrund der Formulierung in Nr. 1 Buchst. a) (für "Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war") gefolgert, dass die Beweislast für die Erforderlichkeit der hergestellten Kopien und Ausdrucke aus der Gerichts- oder Behördenakte beim Anwalt liegt.[8]
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