Rz. 1

Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, also

in sozialrechtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 S. 1,
in Strafsachen (ausgenommen Adhäsionsverfahren, Verfahren auf Einziehung und verwandte Maßnahmen und Verfahren nach VV Vorb. 4 Abs. 5),
in Bußgeldverfahren (ausgenommen Verfahren auf Einziehung und verwandte Maßnahmen sowie Verfahren nach VV Vorb. 5 Abs. 4),
in Verfahren nach VV Teil 6 (ausgenommen Verfahren nach VV Vorb. 6 Abs. 3).

Hinsichtlich der Voraussetzungen gilt nichts anderes als für die Gebühr nach VV 2100, so dass insoweit auf die dortige Kommentierung Bezug genommen wird.

 

Rz. 2

Zu beachten ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6 noch zur Ausgangsinstanz gehört, sofern der Anwalt im vorangegangenen Verfahren Verteidiger war. Mit dem Auftrag, das Rechtsmittel einzulegen, ist also die Anwendung der VV 2102 – im Gegensatz zu VV 2100 – noch nicht ausgeschlossen, da dies noch kein Rechtsmittelauftrag i.S.d. VV Teil 4 bis 6 darstellt. Nur dann, wenn der Anwalt bereits den Auftrag hat, über die Einlegung des Rechtsmittels hinaus das Rechtsmittel auch durchzuführen, ist die Anwendung der VV 2102 daneben ausgeschlossen.

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