Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2102

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen……

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
36,00 bis 384,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, also

in sozialrechtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 S. 1,
in Strafsachen (ausgenommen Adhäsionsverfahren, Verfahren auf Einziehung und verwandte Maßnahmen und Verfahren nach VV Vorb. 4 Abs. 5),
in Bußgeldverfahren (ausgenommen Verfahren auf Einziehung und verwandte Maßnahmen sowie Verfahren nach VV Vorb. 5 Abs. 4),
in Verfahren nach VV Teil 6 (ausgenommen Verfahren nach VV Vorb. 6 Abs. 3).

Hinsichtlich der Voraussetzungen gilt nichts anderes als für die Gebühr nach VV 2100, so dass insoweit auf die dortige Kommentierung Bezug genommen wird.

 

Rz. 2

Zu beachten ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6 noch zur Ausgangsinstanz gehört, sofern der Anwalt im vorangegangenen Verfahren Verteidiger war. Mit dem Auftrag, das Rechtsmittel einzulegen, ist also die Anwendung der VV 2102 – im Gegensatz zu VV 2100 – noch nicht ausgeschlossen, da dies noch kein Rechtsmittelauftrag i.S.d. VV Teil 4 bis 6 darstellt. Nur dann, wenn der Anwalt bereits den Auftrag hat, über die Einlegung des Rechtsmittels hinaus das Rechtsmittel auch durchzuführen, ist die Anwendung der VV 2102 daneben ausgeschlossen.

B. Regelungsgehalt

I. Höhe der Gebühr

 

Rz. 3

Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst der Anwalt dann unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 die jeweils im Einzelfall geschuldete Gebühr.

 

Rz. 4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in Straf- und Bußgeldsachen entsteht keine Grundgebühr nach VV 4100, 5100. Die Beratung fällt nicht unter VV Teil 4 oder 5, so dass die Grundgebühr nicht anfällt. Gleiches gilt für Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 2.

II. Anrechnung (Anm. zu VV 2102)

 

Rz. 5

Auch bei der Gebühr nach VV 2102 ist eine Anrechnung vorgesehen (Anm. zu VV 2102). Soweit der Anwalt also Rechtsmittelauftrag erhält, ist die Prüfungsgebühr auf die entsprechende Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens anzurechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen und hierüber ein Gutachten zu verfassen. Der Anwalt rät zur Berufung und wird anschließend mit dem Berufungsverfahren beauftragt und nimmt an der Hauptverhandlung teil.

I. Prüfung der Erfolgsaussicht

 
1. Prüfungsgebühr, VV 2102   210,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 230,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   43,70 EUR
Gesamt   273,70 EUR

II. Revisionsverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4130   676,50 EUR
3. gem. Anm. zu VV 2102 anzurechnen   – 210,00 EUR
4. Terminsgebühr, VV 4133   451,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.157,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   219,93 EUR
Gesamt   1.377,43 EUR
 

Rz. 6

Soweit der Rechtsmittelauftrag später nur eingeschränkt erteilt wird, muss entsprechend den Grundsätzen bei Wertgebühren anteilig angerechnet werden. Es ist dann zu ermitteln, welcher Anteil auf die Beratung derjenigen Verfahrensgegenstände entfällt, hinsichtlich der das Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Dieser Anteil verbleibt dem Anwalt dann anrechnungsfrei.

 

Beispiel: Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und Betruges verurteilt worden. Er beauftragt seinen Verteidiger, zunächst die Erfolgsaussicht einer Revision zu prüfen. Der Anwalt kommt zu dem Ergebnis, dass eine Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges aussichtslos ist und empfiehlt nur, wegen des Diebstahls Revision einzulegen, was dann auch geschieht.

Ausgehend davon, dass sich die Prüfung auf zwei Taten erstrecht, soll hier von einer überdurchschnittlichen Gebühr (300 EUR) ausgegangen werden, wobei ferner davon ausgegangen werden soll, dass die Prüfung für beide Taten den gleichen Umfang hatte, so dass die Hälfte der Prüfungsgebühr anzurechnen wäre.

I. Prüfung der Erfolgsaussicht

 
1. Prüfungsgebühr, VV 2102   300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwische...

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