Rz. 42

Ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt, kann der Anwalt auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 stellen.[26] Wird diese bewilligt, kann er den Vertretenen auch insoweit in Anspruch nehmen.

 

Rz. 43

Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch dann, wenn dem Anwalt bereits eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt worden ist.[27]

[26] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 16.
[27] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 16.

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