Rz. 42
Ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt, kann der Anwalt auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 stellen.[26] Wird diese bewilligt, kann er den Vertretenen auch insoweit in Anspruch nehmen.
Rz. 43
Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch dann, wenn dem Anwalt bereits eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt worden ist.[27]
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