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Werden nachträglich an den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Zahlungen geleistet, die nach § 58 Abs. 3 anzurechnen sind, so setzt in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde diese fest, in welcher Höhe der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Rückzahlungen zu leisten hat. Dieses Verfahren läuft entsprechend § 55. Daher ist auch hier nach § 57 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben.

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