Rz. 7
Der Übergang erfolgt gem. § 412 BGB.[3] Diese Vorschrift erfasst alle Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Daher gelten die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB auch hier, soweit diese Bestimmungen einschlägig sind. Anwendbar sind insbesondere § 401 BGB (Übergang von Sicherungsrechten), § 402 BGB (Auskunftspflicht des Anwalts über den Bestand der Forderung), § 404 BGB (Fortbestand von Einwendungen)[4] sowie der Gutglaubensschutz nach den §§ 406 und 407 BGB.
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