Rz. 12

Der Wortlaut des Abs. 1 S. 1 lässt die Auslegung zu, dass der Vergütungsanspruch des Anwalts oder dessen Beitreibungsrecht gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner – soweit diese Ansprüche bestehen – stets in voller Höhe und nur dann auf die Staatskasse übergehen, wenn diese dem Anwalt in Höhe des Anspruchs "Befriedigung" verschafft hat. Ein solches Verständnis würde indes dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht gerecht. Einerseits besteht das Interesse der Staatskasse an einem Rückgriff auf die Schuldner auch schon dann, wenn sie den Anwalt nur teilweise – etwa in Höhe eines Vorschusses – befriedigt. Und zum anderen ist sie jeweils nur schutzwürdig, soweit ihre Zahlungen nicht bereits anderweitig gedeckt sind.[12] Deshalb kann der Forderungsübergang einen für sie noch offenen (ungedeckten) Restbetrag nicht übersteigen. In dem Umfang, wie die Staatskasse den Anwalt aus eigenen Mitteln befriedigt, gehen dessen Ansprüche über (vgl. den Wortlaut des § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).[13]

[12] So auch Teil I A Nr. 2.3.3 VwV Vergütungsfestsetzung; vgl. auch LSG NRW 3.5.2018 – L 7 AS 1264/17 B.
[13] LAG Mecklenburg-Vorpommern 20.2.2012 – 5 Ta 37/11; OLG Braunschweig 28.4.2014 – 2 W 37/14, JurBüro 2015, 150; VG Berlin RVGreport 2018, 251.

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