Rz. 8

Nicht erfasst vom gesetzlichen Forderungsübergang wird hingegen ein Anspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber einem Streitgenossen der bedürftigen Partei, den er ebenfalls in der nämlichen Sache vertritt. Dieser haftet zwar auch in voller Höhe (siehe § 7 Rdn 49). Für ihn ist die Staatskasse aber nicht unterstützungspflichtig und sie leistet nicht für ihn. Dem Streitgenossen der bedürftigen Partei kommt die Zahlung an den gemeinsamen Anwalt bis zur Höhe der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49[5] allerdings wirtschaftlich zugute, falls die Staatskasse damit mehr zahlt, als die Partei im Innenverhältnis ihrem Streitgenossen gegenüber zu zahlen gehabt hätte (vgl. Rdn 29). In diesem Fall stünde der Partei, würde sie selbst geleistet haben, ein interner Ausgleichsanspruch zu, der gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB durch den gesetzlichen Übergang der Vergütungsforderung des Anwalts gesichert wäre. Dieser Anspruch kann jedoch nach den Grundsätzen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht auf die Staatskasse übergehen, weil er nicht in der Person des von ihr befriedigten Anwalts besteht.[6]

 

Rz. 9

Nach anderer Auffassung kann die Staatskasse den bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch der Partei gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen analog § 426 BGB erwerben, soweit sie mehr als den Anteil des Streitgenossen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, gezahlt hat.[7] Nach einer weiteren Auffassung ist auch der vom beigeordneten Anwalt mitvertretene nicht bedürftige Streitgenosse als Partei i.S.v. § 59 Abs. 1 anzusehen, so dass, soweit dem Anwalt ein Anspruch gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen zusteht, dieser mit der Befriedigung des Anwalts durch die Staatskasse auf diese übergeht.[8] Diese Probleme stellen sich nicht bzw. der Rückgriff der Staatskasse auf den nicht bedürftigen Streitgenossen kann dadurch vermieden werden, dass dem Anwalt gegen die Staatskasse nur ein Anspruch nur in der Höhe zuerkannt wird, den der Mandant, dem er beigeordnet wurde, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat.[9]

[5] Vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 340; OLG München NJW-RR 1997, 191; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; OLG Karlsruhe AGS 2013, 20; OLG Naumburg AGS 2013, 132; vgl. hingegen auch: OLG München AGS 2011, 76; OLG Köln NJW-RR 1999, 725. Die Entscheidung des BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 betrifft die verfahrensrechtliche Beiordnung, nicht den Umfang der Vergütung. Deshalb besteht insoweit kein Widerspruch.
[6] Vgl. OLG Celle JurBüro 1984, 1248.
[7] Vgl. OLG Karlsruhe AGS 2013, 20; OLG Naumburg AGS 2013, 132; OLG München AGS 2011, 76; OLG München NJW-RR 1997, 191; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 59 Rn 37; Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 940.
[8] BayLSG AGS 2013, 478 = RVGreport 2013, 467.

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