Rz. 49

Abs. 2 regelt die Haftung der mehreren Auftraggeber gegenüber ihrem Rechtsanwalt (vgl. Rdn 44). Die Haftung der Auftraggeber untereinander und etwaige Ausgleichsansprüche bestimmen sich dagegen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.[65] Abs. 2 legt allerdings nicht nur die Höchst-, sondern andererseits auch die Mindestgrenze der Haftung des einzelnen Auftraggebers fest, indem er zugunsten des Anwalts keine Teilschuldnerschaft (§ 420 BGB), sondern die volle Einstandspflicht eines jeden Auftraggebers für die Bezahlung der von ihm veranlassten Tätigkeit und damit eine Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) normiert. Entgegen dieser klaren gesetzlichen Regelung ist jedoch bei Streitgenossen in einem gerichtlichen Verfahren dem gemeinsamen Anwalt gegenüber von faktischer Teilschuldnerschaft auszugehen, weil der BGH in nunmehr ständiger Rechtsprechung als Regelfall postuliert, dass der Anwalt von seinen Mandanten jeweils nur anteilige Vergütung verlangen kann (Fundstellen und Zitate siehe Rdn 74).[66] Auf Abs. 2 S. 1 soll der Anwalt lediglich ausnahmsweise und nur dann zurückgreifen können, wenn ein Mandant zahlungsunfähig ist. Hintergrund dieser Rechtsprechung sind Fragen der Kostenerstattung insbesondere dort, wo Streitgenossen unterschiedlich am Verfahren und dessen Ausgang beteiligt sind (dazu und auch zur Kritik an dieser Rechtsprechung siehe Rdn 87 ff.). Deshalb ist die Anwendbarkeit der Gesamtschuldnerregelung in der Praxis beschränkt auf solche Mandate, die keiner gerichtlichen Kostenregelung unterliegen.

[65] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 288.
[66] Vgl. auch OLG Koblenz AGS 2007, 544 = JurBüro 2007, 370.

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