Rz. 74
Streitgenossen sind nicht verpflichtet, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam anzumelden.[89] Betreibt ein Streitgenosse allein die Festsetzung (Einzelanmeldung),[90] so kommt es darauf an, von welcher Kostenlast der Gegner ihn freizustellen hat. Der BGH[91] vertritt unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung des BGH[92] hierzu die Auffassung, dass der einzelne Streitgenosse grundsätzlich nur in Höhe eines Bruchteils, der seiner wertmäßigen Beteiligung entspricht, mit den gemeinsamen Anwaltskosten belastet ist.[93] Wenn der Gegner diesen Betrag erstatte, bleibe der Streitgenosse im Allgemeinen "auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit".[94] Das werde "durch den für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner erreicht (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB)".[95] Ausnahmsweise – soweit der Innenausgleich an der Zahlungsunfähigkeit eines ausgleichungspflichtigen Streitgenossen scheitere – habe er einen weiter gehenden Erstattungsanspruch bis zur Höhe seines Haftungsanteils[96] (siehe dazu auch § 48 Rdn 93 ff.).[97]
Rz. 75
Dieser Ansicht des BGH liegt die Prämisse zugrunde, die Freistellung des Streitgenossen von Anwaltskosten über den Bruchteil seiner wertmäßigen Beteiligung hinaus erfolge durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich. Eine derartige Ausgleichungspflicht ist jedoch weder gesetzlich vorgeschrieben noch für den Regelfall anzunehmen. Die interne Haftungsverteilung nach Wertteilen, die der BGH für die externe Haftung zu Lasten des Gegners annimmt, stellt bereits eine Abweichung von der (gesetzlichen) kopfteiligen Zuordnung nach der bloßen Hilfsregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie entspricht zwar grundsätzlich den Belangen der nach Abs. 2 haftenden Auftraggeber, greift aber dann nicht ein, wenn eine andere Verteilung in ihrem Sinne liegt. Hier würde die Regulierung nach Wertanteilen den Interessen der Streitgenossen zuwider laufen.
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