Rz. 153
Nach der dritten Auffassung ist die Erstattungspflicht der Staatskasse der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Wahlanwaltsvergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.[275] Diese Auffassung überträgt die Rechtsprechung des BGH zur Kostenerstattung zwischen den Parteien (§ 91 ZPO) auf die Erstattungspflicht der Staatskasse. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils (Kopfteils), nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann.[276] Nach Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, dass jeder der Streitgenossen einen eigenen Anwalt mit der Vertretung hätte beauftragen können, so dass dem obsiegenden Streitgenosse dann die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts zu erstatten gewesen wären. Abzustellen ist bei der Erstattung auf die tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten.
Rz. 154
Bei Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Vergütungsanspruch des nur einem von mehreren Streitgenossen beigeordneten Rechtsanwalts bedeutet dies, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht die sich aus § 7 Abs. 2 ergebende volle Vergütung ohne Gebührenerhöhung nach VV 1008 gegen die Staatskasse geltend machen kann, sondern grds. nur den Anteil des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils bzw. Kopfteils der Anwaltsvergütung.[277] Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse dann nur den Betrag beanspruchen, den der bedürftige Mandant im Innenverhältnis zu den anderen vom Anwalt vertretenen Streitgenossen zu tragen hat.[278] Wird dieser Auffassung gefolgt, müsste der beigeordnete Rechtsanwalt im Festsetzungsverfahren gem. § 55 darlegen und glaubhaft machen, warum er eine höhere als die dem Kopfteil des bedürftigen Streitgenossen entsprechende Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.
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