Rz. 93

Auf VV 1008 Rdn 146 ff. wird zunächst verwiesen.

Vertritt der Anwalt mehrere echte Streitgenossen, von denen nur ein Teil Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung begehrt, so kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur eine eingeschränkte Bewilligung in Betracht: Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf den Mehrvertretungszuschlag nach VV 1008.[121] Diese Beschränkung ist zu ihrer Wirksamkeit in den Bewilligungsbeschluss aufzunehmen.

 

Rz. 94

Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Zweck wird die Beschränkung der PKH auf die Erhöhungsbeträge nach der Rechtsprechung des BGH ohne Weiteres gerecht. Der Prozessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1) seine ungeschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen wird dadurch sichergestellt.[122]

 

Rz. 95

Indes ergeben sich – rein vergütungsrechtlich betrachtet[123] – für die Konkurrenz der Vergütungsschuldner keine Besonderheiten, wenn der Anwalt mehrere (echte oder unechte) Streitgenossen vertritt, von denen nur ein Teil Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung erhalten hat. § 7 Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn nicht eine Partei selbst, sondern an ihrer Statt der Fiskus zur Zahlung verpflichtet ist. Die Einstandspflicht der Staatskasse als Gebührenschuldnerin besteht in vollem Umfang, soweit die Beiordnung reicht. Insoweit besteht die Einstandspflicht nicht etwa nur in Höhe von Restbeträgen, die verbleiben, wenn die Streitgenossen der bedürftigen Partei Zahlungen bereits geleistet haben oder hätten. Das gilt sowohl bei verschiedenen[124] als auch bei identischen Gegenständen (echte Streitgenossenschaft). Insbesondere kennt das Gesetz – die uneingeschränkte Beiordnung vorausgesetzt – keine Beschränkung der Gebührenforderung des Anwalts auf den Erhöhungsbetrag nach VV 1008, falls die Staatskasse anstelle eines (echten) Streitgenossen für dessen Vertretung haftet.[125] Allerdings wird die gesetzlich normierte Gesamtschuld durch die Rechtsprechung zur Quotenhaftung von Streitgenossen unterlaufen (vgl. § 7 Rdn 49).[126] Da der Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Entlohnung seiner Tätigkeit hierdurch erheblich geschwächt würde, weil er einen Schuldner weitgehend verlöre, bedürfte es aber einer solchen gesetzlichen Regelung. Aber auch eine nur kopf- oder wertteilige Haftung (zur Problematik siehe § 7 Rdn 88) der Staatskasse scheidet aus.[127]

[121] BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; so auch BGH 5.2.2019 – II ZB 12/18 und BGH 5.2.2019 – II ZB 14/18.
[122] BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; so auch BGH 5.2.2019 – II ZB 12/18 und BGH 5.2.2019 – II ZB 14/18.
[123] Die Entscheidung des BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 betrifft die verfahrensrechtliche Beiordnung, nicht den Umfang der Vergütung. Deshalb besteht insoweit kein Widerspruch.
[124] Zur unechten Streitgenossenschaft siehe OLG Karlsruhe AGS 2007, 584.
[125] So auch OLG Celle AGS 2007, 250 und OLG Köln AGS 2010, 496, die im Übrigen aber übersehen, dass die Entscheidung des BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 die verfahrensrechtliche Beiordnung mit ausdrücklicher Beschränkung und eben nicht die Höhe der Vergütung nach unbeschränkter Beiordnung betraf. Zutreffend: OLG Zweibrücken AGS 2009, 126; OLG München BeckRS 2010, 29710; Bay. LSG AGS 2013 478; LSG Sachsen NZS 2015, 79; Vgl. des weiteren OLG Karlsruhe AGS 2013, 20; OLG Naumburg AGS 2013, 131.
[127] Vgl. Bay. LSG AGS 2013 478; LSG Sachsen NZS 2015, 79; a.A. OLG Jena Rpfleger 2006, 663; OLG München BeckRS 2010, 29710.

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