Rz. 88

Ist der gemeinsame Anwalt für einen allein obsiegenden Streitgenossen nur in geringem Umfang tätig gewesen, so kann allerdings das Interesse der Streitgenossen auf eine kopf- oder wertteilige Erstattung gerichtet sein. Für ein solches Begehren fehlt es jedoch an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Mehr als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts für die zu seinen Gunsten erbrachten Leistungen, also mehr als seinen Haftungsanteil nach Abs. 2, kann der obsiegende Streitgenosse nicht als notwendige Kosten des Verfahrens in Ansatz bringen; § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Beispiel: Im Ausgangsfall (siehe Rdn 73) hat G die Klage gegen A (Wert: 10.000 EUR) noch vor Beginn der Verhandlung zurückgenommen und im Verhältnis zu B (Wert: 15.000 EUR) gewonnen. Ihm werden (u.a.) die Kosten des A auferlegt.

Den Streitgenossen wäre daran gelegen, dass A die gesamten Anwaltskosten kopfteilig mit 1.311,97 EUR (gemäß der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB) oder jedenfalls (gemäß der neuen BGH-Rechtsprechung) wertteilig mit 1.049,58 EUR (2/5) anmelden kann, weil sein Haftungsanteil nach Abs. 2 nur 973,66 EUR (1,3-Regelgebühren VV 3100 à 614 EUR zzgl. Nebenkosten zzgl. USt.) beträgt. Dem steht jedoch entgegen, dass ein solcher Rückgriff vom Gesetz nicht gewollt ist.

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