Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 8 OH 3/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller Ziff. 3 und Ziff. 4 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Freiburg vom 3.11.2006 - 8 OH 3/06 - teilweise abgeändert: Die bewilligte Prozesskostenhilfe ist in Bezug auf die Anwaltsgebühren nicht auf die Erhöhungsgebühr gemäß RVG-VV 1008 beschränkt

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin hat das Wohnungseigentumsrecht W. 5 f. (Reihenhaus) in K. an die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 veräußert und das Wohnungseigentumsrecht I.10 f. an die Antragsteller Ziff. 3 und Ziff. 4. Die Antragsteller behaupten jeweils, dass innerhalb ihrer Wohneinheit und auch im Verhältnis zu den benachbarten Wohneinheiten Schallbrücken bestehen und die Antragsgegnerin bei der Errichtung des Wohnungseigentums die Schallschutzbestimmungen nicht eingehalten hat. Das LG hat gem. § 485 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet. Die Antragsteller Ziff. 3 und Ziff. 4 haben die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Durch Beschluss vom 3.11.2006 hat das LG ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, unter Verweis auf einen Beschluss des BGH (NJW 1993, 1715) allerdings in Bezug auf die Anwaltsgebühr nur in Höhe der Erhöhungsgebühr gemäß RVG-VV 1008. Hiergegen wenden sich die Antragsteller Ziff. 3 und Ziff. 4 mit der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde.

Auf die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob sich die Prozesskostenhilfe bezüglich der Anwaltsgebühr auf den Erhöhungsbetrag beschränkt, wenn ein bedürftiger und ein nicht bedürftiger Streitgenosse denselben Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit beauftragen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Den Antragstellern geht es jeweils um Mängel in dem von ihnen erworbenen Haus. Auch wenn gleichartige Mängel in beiden Häusern behauptet werden, handelt es sich bei den Ansprüchen, die sich aus solchen Mängeln ergeben können, nicht um eine gemeinsame Angelegenheit aller Antragsteller, sondern um verschiedene Angelegenheiten der jeweiligen Käufer.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825927

AGS 2007, 584

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