Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. Verletztenrente. Stützrente. Bescheid der Sozialversicherung der ehemaligen DDR. keine Bestandskraft: MdE-Feststellung unter 20 vH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung einer MdE unter 20 vH in einem Bescheid der Sozialversicherung der DDR erwächst nicht in Bestandskraft.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen B 2 U 17/14 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Leipzig vom 09.September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Gewährung einer Verletztenrente als Stützrente auf Grund eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls vom 07.09.1987, der bei der staatlichen Versicherung der DDR als Arbeitsunfall anerkannt und mit einer MdE von 10 v. H. festgestellt war.

Der am … 1965 geborene Kläger erlitt am 7. September 1987 als Beschäftigter der Produktionsgenossenschaft des Handwerks A… B… in E… einen Wegeunfall, bei dem er sich primär eine isolierte Innenknöchelfraktur links zuzog. Er war mit seinem Moped auf dem Weg zu einer Baustelle, als ein PKW die Vorfahrt verletzte. Am 16. September 1987 zeigte die Röntgenkontrolle eine Innenknöchelfraktur mit 1 mm einsehbarem Frakturspalt ohne Verschiebung. Nach Gipsabnahme am 29. Oktober 1987 zeigte die Röntgenkontrolle die Innenknöchelfraktur mit einer winzigen Abkippung nach taluswärts durchbaut. Bei einer Untersuchung am 5. Dezember 1987 betrug die Beweglichkeit dorsal zur Plantarflexion links 10/0/45° und rechts 20/0/60°. In einer Begutachtung am 12. Dezember 1988 wurde ein Körperschaden von 10 % eingeschätzt. Die Staatliche Versicherung der DDR erließ unter dem 23. Dezember 1988 einen “Bescheid über Ihren Leistungsanspruch zum Unfallschaden„, wonach das auf Grund des Unfalls vom 7. September 1987 eingeholte ärztliche Gutachten einen unfallbedingten Körperschaden von 10 % bestätigte. Dieser dauernde Körperschaden wurde anerkannt.

Wegen der Mitteilung von Ermittlungen zu einem anderen Arbeitsunfall durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (vgl. den Rechtsstreit L 2 U 168/10) nahm die Beklagte die Ermittlungen zum Vorliegen eines (Stütz-)Rententatbestandes auf. Die Beklagte zog verschiedene Behandlungsunterlagen bei. Darunter befand sich insbesondere ein Bericht über eine vom 23. November bis zum 2. Dezember 1995 erfolgte stationäre Behandlung im P…-Krankenhaus L… unter der Diagnose “Verdacht auf Zustand nach Morbus Schlatter, chronisch entzündete Bursa Infrapatellaris links„. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass seit 14 Jahren Beschwerden im Bereich der linken Tuberositas tibia mit einem rezidivierenden Anschwellen bestünden. Bei einer Operation wurde ein unter dem Ligamentum patellae liegender Schleimbeutel entfernt. In den Jahren 1998 und 2002 erfolgten zwei weitere operative Eingriffe am linken Schienbeinkopf.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Prof. Dr. G… unter dem 18. Februar 2007 ein erstes Rentengutachten. Die Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk wurde als minimal eingeschränkt beschrieben; die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk betrug links Heben zu Senken des Fußes 20 - 0 - 40° und rechts 30 - 0 - 40°. Die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk und in den Zehengelenken war frei; der Umfang im Bereich der Knöchelgabel war links um 0,5 cm vermehrt. Als Unfallfolgen seien eine minimale Einschränkung der Gang- und Standfähigkeit des linken Beines, eine minimale Minderung der Kraft des linken Beines infolge Muskelminderung, eine minimale Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes sowie röntgenologische Veränderungen und glaubhafte Beschwerden anzuerkennen, woraus eine MdE von unter 10 % folge.

Mit Bescheid vom 3. April 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. G… keine messbare MdE verblieben sei. Eine Bindung an die Feststellung des Körperschadens durch die Staatliche Versicherung der DDR bestehe nicht, da es sich insoweit um die Feststellung einer privaten Versicherung und nicht um ein Anerkenntnis der Sozialversicherung handele. Insoweit habe auch nicht der Nachweis einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des von der Staatlichen Versicherung der DDR anerkannten Körperschadens geführt werden müssen.

Mit der hiergegen am 13. November 2007 zum SG Leipzig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass eine Bindung an die Feststellung des Körperschadens durch die Staatliche Versicherung der DDR bestehe. Der Gutachter Prof. Dr. G… habe überdies die vom Kläger geschilderten Schwellungsneigungen und Schmerzen nicht hinreichend gewürdigt. Ebenso wenig sei geprüft worden, inwieweit eine Kausalität zwischen der Sprunggelenksverletzung links und den Beschwerden im Kniebereich vorliege. Außerdem beschre...

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