Rz. 45

Analog Abs. 2 S. 2 ist in sonstigen Fällen zu verfahren, in denen es auf eine Auf- oder Abrundung ankommt, etwa bei der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4.

 

Beispiel: Der Anwalt hat eine 0,75-Gebühr nach VV 2300 aus 30.000 EUR verdient, also 716,25 EUR. Auf die Verfahrensgebühr ist hiervon an sich die Hälfte anzurechnen; die andere Hälfte bleibt anrechnungsfrei (VV Vorb. 3 Abs. 4). Die Hälfte beläuft sich auf 358,125 EUR.

Dieser Betrag ist anzurechnen und der nach Anrechnung verbleibende Gebührenbetrag dann nach Abs. 2 S. 2 zu runden, hier also aufzurunden

 
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 30.000 EUR) 1.241,50 EUR  

gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,

0,375 aus 30.000 EUR
– 328,125 EUR  
Verbleibt 913,375 EUR  
Nach Abs. 2 S. 2 aufzurunden auf   913,38 EUR
 

Rz. 46

Gleiches kann vorkommen bei der "Drittel-Anrechnung" nach Anm. Abs. 2 zu VV 4143.

 

Beispiel: Der Anwalt hat im Adhäsionsverfahren eine 2,0-Gebühr aus 15.000 EUR verdient, also 1.436 EUR. Im nachfolgenden zivilrechtlichen Verfahren wird diese Gebühr zu einem Drittel angerechnet (Anm. Abs. 2 zu VV 4143). Das Drittel beläuft sich auf 478,66666… EUR

Auch hier ist der nach Anrechnung verbleibende Gebührenbetrag dann nach Abs. 2 S. 2 zu runden, hier also abzurunden

 
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 15.000 EUR) 933,40 EUR  

gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4143 anzurechnen,

ein Drittel aus 1.208,00 EUR
– 478,666… EUR  
Verbleibt 454,7333… EUR  
Nach Abs. 2 S. 2 abzurunden auf   453,73 EUR
 

Rz. 47

Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man Anrechnungsbeträge bis einschließlich 0,005 EUR abrundet und Anrechnungsbeträge von mehr als 0,005 EUR aufrundet.

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