Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 4. Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 58 ff., 70 ff. FamFG) stellen gegenüber dem Anordnungsverfahren eigenständige Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG) dar. Die Gebühren der Nrn. 6300, 6301 VV entstehen daher stets erneut, was auch durch die Anm. zu Nr. 6300 VV klargestellt wird. Handelt es sich um ein Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Aufheb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsbindungswille des Mandanten

Rz. 16 Ein Vertrag kann nur dann zustande kommen, wenn der Mandant Rechtsbindungswillen hatte.[13] Das kann vor allem bei Tätigkeiten für Freunde oder Bekannte oder bei Anfragen im Rahmen geselliger Anlässe problematisch sein. Maßgeblich dafür, ob Rechtsbindungswille vorliegt, ist, ob der Adressat unter gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zur Rückabwicklung bei rechtsgrundloser Leistung

Rz. 66 Hat die Staatskasse bereits Vorschusszahlungen erbracht, bevor der Anspruch durch vorwerfbares Verhalten des Anwalts wieder entfallen ist, oder erfährt sie erst nach endgültiger Anspruchserfüllung, dass ein Anspruchshindernis vorliegt, kommt ein öffentlich-rechtliches Rückabwicklungsverhältnis in Betracht. Die Staatskasse kann jedoch nicht einfach eine Rückzahlungsfor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einverständnis des Pflichtverteidigers

Rz. 137 Die eingeschränkte Bestellung soll aber dann mit der Folge, dass keine Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten sind, zulässig sein, wenn der bestellte Anwalt zuvor sein Einverständnis mit der eingeschränkten Bestellung erklärt hat.[278] Das erscheint zutreffend, weil die eingeschränkte Bestellung dann allein auf der Verzichtserklärung beruht.[279] Wird dieser Au...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Erstmaliger Antrag vor dem Berufungsgericht

Rz. 259 Wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstmals im Berufungsverfahren gestellt (§ 86 Abs. 3 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2, S. 1 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Beispiel: Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrfachvertretung

a) Verschiedene Einzelinteressen Rz. 16 Hat der Anwalt mindestens zwei Auftraggeber, ist insoweit S. 1 Genüge getan und die Möglichkeit eröffnet, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach der Anzahl der Mandanten zu erhöhen, falls auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ob nur eine Einzelvertretung vorliegt oder mindestens eine weitere Person hinzutritt und damit eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Satz- oder Betragsrahmengebühren, § 14 Abs. 1

Rz. 55 Bei Satz- oder Betragsrahmengebühren tritt regelmäßig die Frage auf, ob die Ausführung des Mandats "nur" durch eine der in § 5 genannten Personen ein bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigender Aspekt ist. Grundsätzlich wird man dies verneinen müssen.[27] Soweit es sich bei dem Vertreter um einen Volljuristen handelt, folgt dies schon daraus, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids, mehrere Auftraggeber

Rz. 126 Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein. Auch hier greift VV 1008. Abzurechnen ist wie folgt: I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Umfang der Beiordnung

Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung die Staats- oder Landeskasse aufzukommen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Kopf- oder wertteilige Erstattung

Rz. 88 Ist der gemeinsame Anwalt für einen allein obsiegenden Streitgenossen nur in geringem Umfang tätig gewesen, so kann allerdings das Interesse der Streitgenossen auf eine kopf- oder wertteilige Erstattung gerichtet sein. Für ein solches Begehren fehlt es jedoch an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Mehr als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts für die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtliche Tätigkeit stimmt mit der anwaltlichen Tätigkeit überein

Rz. 10 Die sich grundsätzlich aus Abs. 1 ergebende Bindungswirkung kommt für den Anwalt aber immer nur dann zum Tragen, wenn seine Tätigkeit der durch die Wertfestsetzung erfassten gerichtlichen Tätigkeit auch entspricht. Stimmt der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit dem der anwaltlichen Tätigkeit überein oder berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Volle Gebühren der ersten Stufe (bis 4.000 EUR)

Rz. 9 Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 EUR wirkt sich die Beiordnung oder Bestellung für den Anwalt in der Regel nicht nachteilig, häufig aber vorteilhaft aus. Eine finanzielle Einbuße braucht er nicht hinzunehmen, weil die Staatskasse in Höhe der vollen Regelvergütung für seine Entlohnung einsteht. Mit der Staatskasse hat er eine verlässliche Schuldnerin und das Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Änderung von Amts wegen

Rz. 184 Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versehentlich zu viel festgesetzt, ergibt die Endabrechnung des Verfahrens oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder Herabsetzung des Streitwertes, dass die Staatskasse dem bestellten oder beigeordneten Anwalt einen geringeren als den festgesetzten Betrag geschuldet hat, dann kann der Urkundsbeamte der Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auswirkung der Aufhebung der PKH für den Mandanten

Rz. 44 Der Fortbestand der Bewilligung steht allerdings in Frage, wenn sie erschlichen wurde oder die Partei aus sonstigen Gründen nicht schutzwürdig erscheint, mit staatlicher Unterstützung ihre Rechtsposition wahrzunehmen. Soweit einer der in § 124 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe vorliegt, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben.[65] Die Aufh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 16 Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Rz. 17 Es handelt sich bei der Geschäftsgebüh...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Abrechnung

Rz. 149 Hat der Anwalt noch keinen Klageauftrag, so löst das Abschlussschreiben eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus.[52] In aller Regel ist ein Abschlussschreiben mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2300 zu vergüten.[53] Eine 0,3-Gebühr nach VV 2302 scheidet grundsätzlich aus.[54] Diese Gebühr ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf ein nachfo...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / VII. Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht an ein zuvor befasstes Gericht und anschließende Weiterverweisung an ein anderes Gericht

Rz. 49 Wird das Verfahren vom Rechtsmittelgericht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen und verweist dieses Gericht nunmehr seinerseits das Verfahren an ein anderes erstinstanzliches Gericht, so gilt zunächst § 21 Abs. 1: Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit – die Gebühren entstehen erneut. Aufgrund der Weiterverweisung unterbleibt in ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

Rz. 271 Wird die Kündigung des Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst, so steht dem Anwalt neben der Vergütung nach § 628 Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.[211] Die Vorschrift spielt in der Praxis allerdings kaum eine Rolle.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Bewertung

Rz. 3 Damit steht fest, was zu bewerten ist, nicht aber, wie zu bewerten ist. Das richtet sich für die Anwaltsgebühren nach § 23. Diese Vorschrift behandelt fünf verschiedene Sachverhalte:mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Rechtfertigungsverfahren

Rz. 99 Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit gilt das Gleiche wie für sonstige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Rz. 100 Auf Antrag des Gegners (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 67 Grundsätzlich können sich im Rahmen der Dreiecksbeziehung Anwalt – Partei – Fiskus Erstattungsfragen sowohl aus der Sicht der Partei als auch für die Staatskasse stellen, da beide Schuldner des beigeordneten oder bestellten Anwalts sind (vgl. Rdn 7). Eine Ersatzmöglichkeit der Partei kommt allein gegen den Gegner in Betracht und besteht daher nur, wenn dieser für die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 28 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensgebühr, die dem Anwalt als Verfahrensbevollmächtigtem oder Verteidiger zustünde. Insoweit wird die bisherige Rechtslage weiter gelten. Abzustellen ist also darauf, welche Gebühr der Einvernehmensanwalt erhalten hätte, wenn er selbst Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger gewesen wäre. Rz. 29 Vorgesehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Strafverfahren und Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Nr. 12)

Rz. 52 Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die frühere Nr. 11 zur Nr. 12 aufgerückt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auf ältere Rechtsprechung zu dieser Nr. kann daher zurückgegriffen werden. Rz. 53 Schließt sich an das Strafverfahren ein Verfahren über die dem Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung an, so handelt es sich um verschiedene Angeleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zeitablauf

Rz. 34 Wird nach längerem Zeitablauf – sei es aufgrund einer Aussetzung, einer Unterbrechung o.Ä. – das Verfahren erst nach Jahren fortgeführt und ist der seinerzeit beauftragte Anwalt nicht mehr tätig, so ist zu differenzieren: Rz. 35 Liegen zwischen der Erledigung der früheren Angelegenheit und der Fortsetzung der Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre, so würden sich au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Darlegungslast

Rz. 26 Anders als bei der Einigungsgebühr (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 1000) wird von Gesetzes wegen nicht vermutet, dass die Tätigkeit des Anwalts für die Erledigung des Rechtsstreits ursächlich war. Dem Anwalt obliegt daher die Darlegungslast für seine Tätigkeit sowie deren Ursächlichkeit, wobei ihm hinsichtlich der Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung zugute kommen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verteidigerbestellung ohne gerichtliche Anhängigkeit (Abs. 1 S. 2)

Rz. 96 Abs. 1 S. 2 bildet für Verfahren, die (noch) nicht gerichtlich anhängig geworden sind, scheinbar eine Ausnahme, indem auf das anordnende Gericht zurückgegriffen wird, das den Verteidiger bestellt hat. Hierbei handelt es sich aber immer um ein Gericht des ersten Rechtszuges. Die mangels Anhängigkeit der Sache gegebene Möglichkeit einer Auswahl unter mehreren erstinstan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG

Rz. 115 Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG) i.V.m. § 73 GNotKG, insoweit der Anwalt den Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 39b WpÜG vertritt. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Terminsgebühr, VV 3402

Rz. 60 Der Verkehrsanwalt kann neben der Gebühr nach VV 3400 auch eine Terminsgebühr nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3104 verlangen, wenn er den zusätzlichen Einzelauftrag erhalten hat, an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 teilzunehmen. Es liegen dann zwei verschiedene Einzelaufträge vor. VV Vorb. 3.4 steht dem Anfall der Terminsgebühr daher nicht entgegen. Zwar entsteht da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anrechnung der zweiten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Rz. 41 Kommt es nach einem Verfahren i.S.d. § 17 Nr. 7 zu einem gerichtlichen Verfahren, verbleiben die Geschäftsgebühren zueinander anrechnungsfrei. Im Verhältnis zur Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren greift indes Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 und es ist insoweit hälftig anzurechnen. Obwohl hier eine ausdrückliche Regelung fehlt, dürfte analog VV ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Höhe der Gebühr

Rz. 3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Angelegenheit

Rz. 2 Bei den Mehrpersonenverhältnissen nehmen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diejenigen eine Sonderstellung ein, bei denen die Vertragspartner des Anwalts mit seinen Mandanten identisch sind. Dann gilt der Grundsatz, dass jeder zusätzliche Mandant auch eine zusätzliche Vergütung bringt, obwohl Abs. 1 dem zu widersprechen scheint, weil der Anwalt au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 45 Die Höhe des Vorschusses richtet sich nicht nur nach den bereits entstandenen, sondern auch nach den voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen. Das Gesetz spricht insoweit nur davon, dass der Anwalt einen "angemessenen" Vorschuss fordern kann. Eine rechtlich überprüfbare Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal kaum zu. Insbesondere eine Einschränkung a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollstreckungsbescheid wegen Teilbetrag

Rz. 16 Wird der Vollstreckungsbescheid nur wegen eines Teilbetrages beantragt, ändert dies an der bereits entstandenen Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nichts. Lediglich die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid (VV 3308) entsteht nach dem geringeren Wert. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag zu einem Mahnverfahren in Höhe von 2.000 EUR; nach Erlass des Mahnbescheids werden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entscheidung im Beschwerdeverfahren

Rz. 188 Beruht die Auszahlung einer Vergütung an den beigeordneten oder bestellten Anwalt auf einem Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts im Erinnerungsverfahren, so kann eine nachträgliche Verringerung dieser Vergütung nur im Beschwerdeverfahren erfolgen. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einer früheren Beschwerde abgeholfen hatte und die Angelegenheit des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Die gesetzliche Regelung

Rz. 100 Mit dem durch das KostRÄG eingeführten neuen Abs. 3 ist das bisher nur in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3, VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 und VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 3 enthaltene Doppelverwertungsverbot in Anrechnungsfällen für allgemeingültig erklärt worden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es auch weitere Anrechnungsfälle gibt. Daher wurde konsequenterweise das Doppelverwertungsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei höherem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 78 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, wird die Terminsgebühr des Mahnverfahrens gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104 nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag gegen einen Mahnbescheid über 7.500 EUR Wid...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anrechnung im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren bei vorangegangenem Mahnverfahren

Rz. 177 Auch dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess kann ein Mahnverfahren vorangehen (§ 703a ZPO). In diesen Mahnverfahren ist abzurechnen wie in gewöhnlichen Mahnverfahren. Kommt es nach einem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren zur Abgabe in das streitige Verfahren, so handelt es sich beim dem Verfahren nach Abgabe automatisch um einen Urkunden-, Wechsel- oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 88 Entscheidend für die Anwendbarkeit der Regelung ist, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die i.d.R. sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz bzw. Stufe verstanden werden und noch nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz bzw. Stufe, für die ggf. die Beauftragu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erledigungsgebühr gemäß VV 1003

Rz. 28 Erfolgt die Erledigung erst, nachdem bereits ein gerichtliches Verfahren wegen desselben Gegenstandes anhängig ist, wurde eines der mit der Erledigungsgebühr verfolgten Ziele – die Nichtinanspruchnahme der Gerichte – nicht erreicht. Andererseits bleibt gleichwohl ein Vorteil, müssen die Gerichte doch wegen der Erledigung keine Entscheidung in der Sache selbst mehr tre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsvereinbarung

Rz. 234 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr erhalten, sondern ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.[272] Denn die Anrechnung wird in Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebührenhöhe

Rz. 12 Der vorgesehene Gebührensatz bei einfachen Schreiben beträgt 0,3. Da es sich um eine Festgebühr handelt, ist der Umfang der im Einzelfall durchgeführten Tätigkeiten für die Gebührenhöhe unbeachtlich. Rz. 13 Auch die Gebühr für ein einfaches Schreiben erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sofern eine gemeinschaftlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vertrag

Rz. 13 Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt eines Dienstvertrages zu qualifizieren (§§ 675, 611 BGB).[8] Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens, wird der Mandatsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages (§§ 675, 631 BGB) anzusehen sein. Die Abgrenzung beider Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mindestens zwei Streitgenossen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt

Rz. 107 Sind hingegen mindestens zwei Streitgenossen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, kann der Anwalt die Bruttogesamtkosten so lange zur Festsetzung anmelden, wie deren Bruttohaftungsanteile zusammen jedenfalls gleich hoch sind. Voraussetzung ist allerdings auch hier die Erklärung, dass ein (weiterer) vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse mit den angemeldeten Steuerante...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Pauschgebühr

Rz. 73 Möglich ist auch hier die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51, wenn die Gebühren der VV 4136 ff. nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren angemessen zu vergüten. Zuständig ist wiederum das OLG, in dessen Bezirk sich das Gericht des ersten Rechtszugs befindet (§ 51 Abs. 2 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gerichtliches Verfahren

Rz. 127 Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 S. 1 ist, dass die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt. In welcher Eigenschaft der Anwalt dort tätig geworden ist, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift gilt insbesondere für den Prozessbevollmächtigten, aber auch für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter oder einen mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Formvorschriften

Rz. 194 Die Vereinbarung einer von Abs. 1 abweichenden, insbesondere vorzeitigen Fälligkeit beinhaltet nicht die Vereinbarung einer höheren Vergütung, so dass diese Vereinbarung nicht nach § 3a Abs. 1 S. 1 der Textform bedarf.[142] Rz. 195 Problematisch sein kann die Frage der vorzeitigen Fälligkeitsvereinbarung, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart ist, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mindestgebühr

Rz. 67 Auf die Mindestgebühr muss sich der Anwalt nur verweisen lassen, wenn alle Kriterien unterdurchschnittlich sind, wenn also die Sache keine besondere Bedeutung hat, weder schwierig noch umfangreich ist und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unter dem Durchschnitt liegen.[147] In Ausnahmefällen kann auch bereits ein Kriterium so durchschlag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Weitere Gebühren

Rz. 32 In Rechtsprechung und Literatur war die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr[24] umstritten. Rz. 33 Nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur[25] sollten sich die Abgeltungsbereiche von Verfahrensgebühr und Grundgebühr gegenseitig ausschließen. Beide Gebühren seien tatbestandlich voneinander abzugrenzen. Zunächst entstehe die Gru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Freiwillige Verpflichtung zur Zahlung des Haftungsanteils

Rz. 89 Einem Erstattungsverlangen auf der Grundlage des Haftungsanteils nach Abs. 2 wird im Einzelfall entgegen gehalten, dass eine Kostenbelastung des erstattungsberechtigten Streitgenossen in dieser Höhe grundsätzlich nicht notwendig sei (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit er sich im Innenverhältnis dazu verpflichte, dem Anwalt mehr als seine wertanteilige Beteiligung zu zahlen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verfahren auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (S. 2)

Rz. 10 Eine besondere Regelung ist in S. 2 für die Terminsgebühr in einem Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorgesehen. Dies gilt auch für Verfahren über Verfahrenskostenhilfe (§ 12 S. 1). Rz. 11 Die Entstehung einer Terminsgebühr im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ergibt sich auch hier aus VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Gebühr richtet sich gemäß S. 2 nach der Termin...mehr