Rz. 2

Bei den Mehrpersonenverhältnissen nehmen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diejenigen eine Sonderstellung ein, bei denen die Vertragspartner des Anwalts mit seinen Mandanten identisch sind. Dann gilt der Grundsatz, dass jeder zusätzliche Mandant auch eine zusätzliche Vergütung bringt, obwohl Abs. 1 dem zu widersprechen scheint, weil der Anwalt auch in allen Fällen der Mehrfachvertretung die Gebühren nur einmal erhält, wenn der insoweit in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig ist (§ 15 Abs. 2). Diese Regelung steht jedoch der Mehrvergütung nicht entgegen, weil selbige auf besondere Art und Weise zustande kommt. Die bei der Einzelvertretung anfallenden Gebühren werden bei einer Mehrfachvertretung nicht vervielfacht, sondern (teilweise) angehoben; die Anzahl der Gebühren bleibt somit unverändert.

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