Rz. 115

Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG) i.V.m. § 73 GNotKG, insoweit der Anwalt den Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 39b WpÜG vertritt. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 S. 2 GNotKG).

 

Rz. 116

Vertritt der Anwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren hingegen den Antragsgegner oder einzelne Aktionäre, so hat der Gesetzgeber die Bindung an den sich nach § 61 Abs. 1 i.V.m. § 73 GNotKG ergebenden Wert, der allen Aktien zu entnehmen ist, auf die sich der Ausschluss bezieht, nicht als sachgerecht angesehen und deshalb in § 31a RVG eine dahingehende Einschränkung erfasst, die im Falle der Vertretung des Antragsgegners allein den Wert der Aktien bestimmt, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören (siehe § 31a Rdn 1 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge