Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 24/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz), mit Wirkung seit dem 14.7.2006. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einer Rahmenregelung zum Schutz der Aktionärsinteressen bei Übernahmeangeboten und sonstigen Kontrollerwerben. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

 

Rz. 2

Nach einem Übernahmeangebot gemäß § 29 WpÜG oder einem Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG kann auf Antrag des Bieters, dem Aktien der Zielgesellschaft (§ 2 Abs. 2 WpÜG) in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, die Übertragung der übrigen Aktien auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss erfolgen (Ausschlussverfahren).

 

Rz. 3

Gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG finden auf das Ausschlussverfahren die Regelungen des FamFG Anwendung, soweit in den nachfolgenden Absätzen des § 39 WpÜG nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist das LG Frankfurt am Main (§ 39 Abs. 5 WpÜG).[1] Es entscheidet durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss; hiergegen ist die befristete Beschwerde gegeben, die aufschiebende Wirkung hat. Beschwerdegericht ist das OLG Frankfurt am Main. Gegen dessen Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an den BGH gemäß § 70 FamFG möglich, wenn sie zugelassen worden ist.

[1] OLG Frankfurt 21.5.2012 – WpÜG 10/11, ZIP 2012, 1602.

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