Rz. 12

Der vorgesehene Gebührensatz bei einfachen Schreiben beträgt 0,3. Da es sich um eine Festgebühr handelt, ist der Umfang der im Einzelfall durchgeführten Tätigkeiten für die Gebührenhöhe unbeachtlich.

 

Rz. 13

Auch die Gebühr für ein einfaches Schreiben erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sofern eine gemeinschaftliche Beteiligung vorliegt.[21] Holt der Anwalt also beispielsweise für zwei Auftraggeber einen Handelsregisterauszug ein, so erhält er eine 0,6-Geschäftsgebühr nach VV 2301, 1008 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

[21] N. Schneider, AGS 2003, 525, 526; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 13 Rn 10; Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, VV 2301 Rn 4; a.A. (noch zu § 120 BRAGO) AG Köln 11.4.2003 – 206 C 185/02, AGS 2003, 542.

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